JudikaturVfGH

B345/73 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
07. Dezember 1974

Frage der Wirksamkeit eines Berufungsverzichts.

Der beschränkt entmündigte Bf. ist, wenn keiner der im § 3 VStG 1950 genannten Umstände vorliegt, für sein Verhalten verwaltungsstrafrechtlich uneingeschränkt verantwortlich. Ist aber das dem Bf. zur Last gelegte Verhalten von ihm zu verantworten, so ist er auch Herr des darauf bezüglichen Verfahrens, d. h. zu allen Prozeßhandlungen uneingeschränkt legitimiert. Er konnte daher auch ohne Zustimmung des Beistandes die Berufung wirksam zurückziehen.

Rückverweise