JudikaturVfGH

G19/74 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
05. Dezember 1974

Dem Antrag auf Aufhebung des § 16 Abs. 3 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966 wird keine Folge gegeben.

Der antragstellende VwGH geht von der Annahme aus, daß § 16 Abs. 3 Wr. GebrauchsabgabeG 1966 die Voraussetzungen eines Verfallsausspruches als Strafe - abgesehen von den zustäzlichen Voraussetzungen eines solchen Ausspruches in einem sog. objektiven Verfallsverfahren - für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes abschließend regle. Dieser Annahme kann der VfGH jedoch nicht beitreten. Da dem Wr. Landesgesetzgeber die zeitlich vorangehende Vorschrift des § 17 Abs. 1 VStG 1950 bekannt war, verbietet sich im Zweifel die Annahme, daß er die Absicht verfolgt habe, eine vom § 17 Abs. 1 VStG 1950 abweichende Regelung zu treffen, ohne dies im Gesetzeswortlaut deutlich zum Ausdruck zu bringen. Aus diesen Erwägungen folgt, daß § 16 Abs. 3 Wr. GebrauchsabgabeG 1966 nicht dahin zu verstehen ist, daß er (auch) eine Umschreibung des Verhältnisses der verfallsbedrohten Gegenstände zum Täter (Mitschuldigen) als Voraussetzung seines Verfallsausspruches zum Inhalt hat. Aus diesen Überlegungen folgt aber weiters, daß auch die Norm, die die Wirkungen des Verfallsausspruchs in der Rechtsspähre des Betroffenen (etwa den Eigentumsverlust des Täters an der ihm gehörigen Sache) zum Gegenstand hat, nicht im § 16 Abs. 3 Wr. GebrauchsabgabenG enthalten ist; sie liegt vielmehr in dem vom Antrag des VwGH nicht umfaßten § 17 Abs. 1 VStG 1950.

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