JudikaturVfGH

V7/74 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
07. Oktober 1974

Die im § 1 Luftverkehrsregeln 1967 - LVR 1967, BGBl. 56/1957, enthaltene Wortfolge: "sowie 2. Luftfahrzeuge österreichischer Staatszugehörigkeit (§ 15 des Luftfahrtgesetzes) außerhalb des österreichischen Hoheitsgebietes, soweit keine abweichenden Vorschriften anzuwenden sind" wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Die LVR 1967 sind eine auf Grund des LuftfahrtG erlassene Verordnung.

{Luftfahrtgesetz § 146, § 146 Abs. 1 LuftfahrtG} bedroht (u. a.) Zuwiderhandlungen gegen auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassene Verordnungen als Verwaltungsübertretungen mit Strafe. Bei dieser Gesetzeslage beinhaltet eine in der LVR 1967 enthaltene ausdrückliche Regelung über den Geltungsbereich der dort festgelegten Luftverkehrsregeln auch eine Umschreibung deren Geltungsbereiches als Verwaltungsstrafnormen. Da § 2 Abs. 1 VStG 1950 - vorbehaltlich einer anderslautenden Regelung in den Verwaltungsvorschriften - den Grundsatz der ausschließlichen Strafbarkeit von Inlandstaten statuiert, bildet die Z 2 des § 1 LVR 1967 sohin eine Ausnahme von der in dieser Gesetzesbestimmung getroffenen Anordnung. Es besteht nun weder eine Bestimmung des LuftfahrtG noch eine solche des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt - sieht man von der hier nicht weiter zu prüfenden Frage ab, ob Bestimmungen dieses Abkommens überhaupt unmittelbar anwendbar sind -, die sich in Ansehung ihres Wortlautes als eine Ermächtigung deuten ließen, den Geltungsbereich der auf Grund des LuftfahrtG erlassenen Luftverkehrsregeln in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht auf Taten auszudehnen, die auf fremdem Hoheitsgebiet begangen werden. Dies trifft insbesondere für die in der Einleitung der LVR 1967 als deren gesetzliche Grundlage angeführten §§ 21 Abs. 1, 119, 120, 124, 125 und 131 des LFG und die im Antrag des VwGH bezogenen Art. 12, Art. 37 Abs. 1 und 2 lit. c und Art. 54 lit. l des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt zu. Auch außerhalb der genannten Rechtsquellen ist ein Bundesgesetz oder eine im Rang eines solchen stehende sonstige Rechtsvorschrift nicht aufzufinden, aus der eine Ermächtigung des erwähnten Inhaltes abzuleiten wäre.

Rückverweise