JudikaturVfGH

B162/73 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
05. Oktober 1974

Gemäß {Bundesabgabenordnung § 3, § 3 BAO} sind Abgaben i. S. dieses Bundesgesetzes u. a. auch die zu bundesrechtlich geregelten Abgaben zu erhebenden Nebenansprüche (Abs. 1) , wozu auch Nebengebühren der Abgaben, wie die Stundungszinsen, gehören (Abs. 2 d) . Die Stundungszinsen gelten somit als Abgaben und werden daher auch gemäß {Bundesabgabenordnung § 198, § 198 BAO} mit besonderem Bescheid vorgeschrieben. Die Entscheidung über Berufungen obliegt gemäß {Bundesabgabenordnung § 260, § 260 Abs. 1 BAO} der Finanzlandesdirektion als Abgabenbehörde zweiter Instanz und nur in den taxativ aufgezählten Fällen des {Bundesabgabenordnung § 260, § 260 Abs. 2 BAO} dem Berufungssenat als Organ der Abgabenbehörde zweiter Instanz. Da in dieser Aufzählung Bescheide über Stundungszinsen nicht enthalten sind, ist für die Entscheidung über Berufungen gegen solche Bescheide nicht der Berufungssenat zuständig.

Durch die Vorschreibung von Abgabenzinsen kann das Gleichheitsrecht inländischer juristischer Personen verletzt werden.

Das Gleichheitsrecht ist auch inländischen juristischen Personen gewährleistet, soferne es sich um den Schutz vor Verletzungen des Gleichheitsgrundsatzes in Ansehung solcher Merkmale handelt, die nur bei juristischen Personen in Betracht kommen können (vgl. hiezu z. B. Slg. 6665/1972 und die dort angeführte Vorjudikatur) .

Der VfGH hat in seinem Erk. Slg. 7182/1973 zu der die Prozeßkosten betreffenden Bestimmung des § 122 Patentgesetz 1970, BGBl. 259/1970, ausgeführt, es lasse sich aus den vergleichbaren verfahrensregelnden Rechtsvorschriften - wie {Zivilprozeßordnung § 41, § 41 Abs. 1 ZPO}, § 74 Abs. 1 Exekutionsordnung, {Berggesetz 1975 § 111, § 111 Abs. 2 Berggesetz}, BGBl. 73/1954, und § 123 Abs. 2 WRG 1959 - als Grundsatz erkennen, daß in einem streitigen Verfahren über Parteiansprüche die unterliegende Partei der obsiegenden Partei die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu ersetzen hat. Dieser Grundsatz ist nach Meinung des VfGH auch Inhalt des § 88 VerfGG 1953.

Im Gesetzesprüfungsverfahren sind gemäß § 65 in Verbindung mit § 63 Abs. 1 VerfGG 1953 die an der Sache beteiligten Parteien zu laden.

Daraus ist abzuleiten, daß diese Parteien Beteiligte in dem von Amts wegen eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahren sind und jedenfalls dann, wenn sie im Beschwerdeverfahren die Verfassungswidrigkeit der in Prüfung gezogenen Gesetzesbestimmungen geltend gemacht haben, ihre Teilnahme an diesem Verfahren eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung aus Anlaß des Verfahrens über ihre Beschwerde darstellt. In einem solchen Fall sind, obwohl das VerfGG 1953 für das Gesetzesprüfungsverfahren eine Regelung der Prozeßkosten nicht enthält, und daher gemäß § 27 VerfGG 1953 in diesem Verfahren ein Ersatz der Kosten nicht stattfindet, die der Partei aus ihrer Teilnahme an diesem Verfahren erwachsenden Kosten als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Kosten des Beschwerdeverfahrens anzusehen.

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