JudikaturVfGH

B39/74 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
03. Oktober 1974

Es ist offenkundig, daß der Gesetzgeber der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung im § 9 Abs. 3 die Zulassung zu der für Steuerberater vorgesehenen Fachprüfung deshalb an den Nachweis der Ablegung der Reifeprüfung einer mittleren Lehranstalt geknüpft hat, weil er für den Beruf des Steuerberaters den Abschluß einer nach Bildungsinhalt und Bildungshöhe bestimmten schulischen Ausbildung für erforderlich hielt, nicht aber deshalb, weil die Ablegung der Reifeprüfung auch zum Hochschulbesuch berechtigt. Eine solche Verknüpfung des Nachweises einer (echten) Reifeprüfung mit der Zulassung zu der für Steuerberater vorgesehenen Fachprüfung ist sachlich durchaus gerechtfertigt; sie ist in entsprechenden Unterschieden im Bereich der tatsächlichen Gegebenheiten begründet und verstößt daher nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz (vgl. dazu die ständige Rechtsprechung z. B. Slg. 7231/1973 und die dort angeführte Vorjudikatur) . Keine willkürliche Anwendung des § 9 Abs. 3 leg. cit., wenn die Behörde annimmt, daß die Ablegung der Berufsreifeprüfung die Ablegung der Reifeprüfung an einer mittleren Lehranstalt nicht ersetzt.

Gemäß dem Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz, BGBl. 20/1948 (Fassung 126/1955 und 27/1965) , hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ihren Sitz in Wien (§ 1) ; in einzelnen Bundesländern bestehen für die Besorgung bestimmter Aufgaben Landesstellen (§ 20) . Gemäß § 11 Abs. 1 der Wirtschaftstreuhänder-BerufsO steht gegen einen Bescheid des Kammeramtes, mit dem die Zulassung zur Fachprüfung verweigert wird, die beim Kammeramt einzubringende Berufung an den Landeshauptmann offen. Welcher Landeshauptmann zuständig ist, richtet sich nach § 3 AVG 1950.

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