Es kann dahingestellt bleiben, ob das durch {Europäische Menschenrechtskonvention Art 8, Art. 8 Abs. 1 MRK} verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht über das durch Art. 9 StGG garantierte in der Weise hinausreicht, daß es auch gegen bestimmte nicht als Hausdurchsuchung zu wertende Amtshandlungen schützt. Denn selbst wenn man von dieser Rechtsauffassung ausgeht, wäre im vorliegenden Fall die der bel. Beh. zuzurechnende Vorgangsweise der Sicherheitswachebeamten im Hinblick auf den Abs. 2 des Art. 8 MRK nicht rechtswidrig. Wenn sich die Sicherheitswachebeamten beim gegebenen Sachverhalt und der gegebenen Rechtslage ({Strafprozeßordnung 1975 § 24, § 24 StPO}) in der Absicht, gegen den Bf. einzuschreiten, ohne dessen Einwilligung in das Haus begeben haben, so läge darin jedenfalls ein durch den Abs. 2 des {Europäische Menschenrechtskonvention Art 8, Art. 8 MRK} gedeckter Eingriff in die Rechtssphäre des Bf.
Der VfGH ist der Auffassung, daß ein den Bestimmungen des Waffengebrauchsgesetzes 1969, BGBl. 149, nicht widersprechender Gebrauch einer Dienstwaffe keineswegs als unmenschliche Behandlung i. S. des {Europäische Menschenrechtskonvention Art 3, Art. 3 MRK} angesehen werden kann.
Nach einem Hinweis auf das Erk. Slg. 4054/1961 wird ausgeführt: Nach der bestehenden Situation kann das Unterbrechen des Ferngesprächs durch die Beamten durchaus als Maßnahme verstanden werden, die bloß dem Zweck diente, eine übermäßige Verzögerung der gegen den Bf. in Aussicht genommenen Amtshandlung hintanzuhalten.
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