JudikaturVfGH

V5/74 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
01. Oktober 1974

Eine mangels jeglicher Kundmachung als Bestandteil der Rechtsordnung nicht existente Verordnung kann nicht Gegenstand einer Prüfung durch den VfGH gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 139, Art. 139 B-VG} sein.

Aus dem rechtsstaatlichen Prinzip erfließt das Gebot, daß Verordnungen, damit sie überhaupt als Bestandteil der Rechtsordnung existent werden, behördlich kundgemacht werden müssen (vgl. Slg. 7086/1973 und 7281/1974) .

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