Aus dem Inhalt der Kompetenzbestimmung des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 10, Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG} ( Fassung BGBl. 27/1969) ergibt sich, daß der Landesgesetzgeber befugt ist, im Grundstücksverkehr Ausländer verwaltungsbehördlichen Beschränkungen zu unterwerfen, denen Inländer nicht unterliegen. Die Ausführungen der Bf. über die durch {Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 33, § 33 ABGB} gewährleistete Reziprozität zwischen Inländern und Ausländern gehen daher ebenso ins Leere wie ihr Hinweis auf § 66 des Staatsvertrages von St. Germain, weil dieser nur von der Rechtsstellung der österreichischen Staatsangehörigen handelt. Art. 6 des Staatsvertrages von Wien, auf den die Bf. gleichfalls verweisen, steht aber, wie sich aus Art. II Z. 3 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 59/1964 ergibt, nicht im Verfassungsrang.
Aus den allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechtes ergibt sich kein Recht auf freien Liegenschaftserwerb.
Es trifft nicht zu, daß durch Art. 1 (1.) Zusatzprotokoll zur MRK Staatsangehörige der Staaten, die die MRK ratifiziert haben, in bezug auf den Grundstücksverkehr gleichgestellt werden. Nach diesem Art. 1 hat jede natürliche oder juristische Person ein Recht auf Achtung ihres Eigentums. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, daß das öffentliche Interesse es verlangt, und nur unter den durch Gesetze und durch die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen. Eine Liegenschaftserwerbsfreiheit für Ausländer wird dadurch nicht garantiert.
In der MRK ist überhaupt kein Recht auf freien Liegenschaftserwerb festgelegt. Entgegen der Beschwerdebehauptung ergibt sich ein solches Recht auch nicht aus den allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts.
Der VfGH hat schon in seinem Erk. Slg. 7230/1973 dargetan, daß keine Bedenken dagegen bestehen, wenn in einer Ausländergrunderwerbsregelung als Ausländer jene natürlichen Personen behandelt werden, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, wie dies im § 11 lit. a GVG 1974 der Fall ist.
Durch § 13 Abs. 1 erster Satzteil Salzburger Grundverkehrsgesetz 1974 wird der Verwaltungsbehörde kein Ermessen eingeräumt. Die Regelung enthält vielmehr unbestimmte Rechtsbegriffe, die der VfGH für ausreichend bestimmt hält (vgl. Slg. 6313/1970, 6431/1971, 6718, 6760/1972 und 7073/1973) . Insbesondere ist der Terminus " Entfremdung" (§ 13 Abs. 1 lit. c) ausreichend bestimmt. Es gibt auch keine Bestimmung der Bundesverfassung, die es dem Gesetzgeber verbietet, bei der von ihm zu treffenden Regelung auch auf künftige Entwicklungen Bedacht zu nehmen. Die Regelung des § 13 Abs. 1 lit. c Slbg. GVG 1974 ist daher auch insofern ausreichend bestimmt, als er eine drohende Überfremdung zum Versagungsgrund macht.
Der Vorwurf, daß der Landesgesetzgeber nicht befugt sei, die Berücksichtigung aller staatspolitschen, volkswirtschaftlichen, sozialpolitischen oder kulturellen Interessen anzuordnen, trifft nicht zu.
Der VfGH hat schon wiederholt ausgesprochen, daß eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichheit vor dem Gesetz in der durch die Länderkompetenz bedingten länderweise verschiedenen Regelung nicht erblickt werden kann (vgl. Slg. 1426/1931, 3093/1956, 5674/1968, 5874/1968, 6755/1972, 7038/1973) . Zur Bezugnahme der Bf. auf Art. 6 Abs. 3 B-VG genügt die Feststellung, daß nach der Verfassungsbestimmung des § 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1965 für die Republik Österreich eine einheitliche Staatsbürgerschaft besteht und ihre Unterteilung in eine Bundesbürgerschaft und eine Landesbürgerschaft entsprechend Art. 6 B-VG einer besonderen bundesverfassungsgesetzlichen Regelung vorbehalten bleibt. {Bundes-Verfassungsgesetz Art 6, Art. 6 Abs. 3 B-VG} hat daher derzeit keinen Anwendungsbereich.
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