B158/74 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Es ist zweifelsfrei, daß die intervenierenden Sicherheitswachebeamten mit dem Vollzug der von der bel. Beh. angeordneten zwangsweisen Vorführung des Bf. zum Antritt der Ersatzarreststrafe begonnen hatten; der Bf. ist bis zum Zeitpunkt der Bezahlung des Strafbetrages in seiner Bewegungsfreiheit beschränkt gewesen. Es liegt eine als Bescheid i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 144, Art. 144 B-VG} bekämpfbare faktische Amtshandlung vor (vgl. Slg. 3164/1957) .
Wie der VfGH in ständiger Rechtsprechung erkannt hat (vgl. z. B. Slg. 7015/1973) , ist die Gesetzmäßigkeit des Vollzugs einer Verwaltungsstrafe, damit aber auch die Vorführung zum Strafantritt, insbesondere davon abhängig, daß die im § 53 Abs. 1 VStG 1950 zwingend vorgesehene Aufforderung zum Antritt der Freiheitsstrafe ergangen ist. Eine solche Aufforderung ist dem Bf. nicht zugestellt worden. Daraus folgt, daß die gesetzlichen Voraussetzungen des wenngleich nur begonnenen Vollzugs der Vorführung zum Strafantritt nicht vorgelegen sind und der Bf. sohin durch die bekämpfte Amtshandlung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden ist (vgl. Slg. 3164/1957) .