JudikaturVfGH

V1/74 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
28. Juni 1974

Die lit. b im § 3 Abs. 1 der Verordnung des "seinerzeitigen" BM für Handel und Wiederaufbau vom 16. Oktober 1961, BGBl. 249, wird nicht als gesetzwidrig aufgehoben.

Der VfGH ist in seinen dieses Verfahren einleitenden Beschlüssen davon ausgegangen, daß die Wortfolge "für Gebiete mit annähernd den gleichen Verkehrsverhältnissen" im § 25 Abs. 2 StVO 1960 die dem BM hier eingeräumte Befugnis insofern zu determinieren scheint, als diese Bestimmung einerseits unterstellt, daß in den zu Kurzparkzonen erklärten Gebieten nicht allein schon wegen ihrer Kurzparkzoneneigenschaft "annähernd die gleichen Verkehrsverhältnisse bestehen" und anderseits dem BM aufträgt, den unterschiedlichen Verkehrsverhältnissen in den einzelnen Gebieten durch unterschiedliche Regelung der "Dauer des Haltens oder Parkens in Kurzparkzonen" , der "Art der Überwachung der Einhaltung der festgelegten Zeiten" und der "hiefür notwendigen Hilfsmittel" Rechnung zu tragen. Diese Auffassung ist, obwohl der Gesetzestext für sie zu sprechen scheint, aus den folgenden Gründen nicht zutreffend.

So muß in Betracht gezogen werden, daß nach den Ausführungen des Berichtes des Handelsausschusses über die RV eines Bundesgesetzes über die Regelung des Straßenverkehrs (240 BlgNR IX. GP) die Absicht des Gesetzgebers dahinging, Vorsorge zu treffen, "daß im ganzen Bundesgebiet einheitliche Hilfsmittel zur Überwachung des Kurzparkens (z. B. Parkscheiben) verwendet werden können" , was aber auch bedeutet: daß die "Art der Überwachung der Einhaltung der festgelegten Zeiten" einer bundeseinheitlichen Regelung zugänglich gemacht werden sollte. Nach Meinung des VfGH kann die im § 25 Abs. 2 StVO 1960 erwähnte Bedachtnahme auf die annähernde Gleichheit der Verkehrsverhältnisse in einzelnen Gebieten unter diesen Umständen keinesfalls dahin gedeutet werden, daß damit eine bundeseinheitliche Regelung der "Art der Überwachung der Einhaltung der festgelegten Zeiten, einschließlich der hiefür notwendigen Hilfsmittel" , ebensowenig aber auch, daß eine solcherart einheitliche Regelung der "Dauer des Haltens oder Parkens in Kurzparkzonen" ausgeschlossen werden sollte. Die Annahme aber, daß die Unzulässigkeit einer bundeseinheitlichen Regelung - gemessen am Wortlaut des § 25 Abs. 2 StVO 1960 - dennoch rechtens wäre, verbietet sich im Hinblick auf den Umstand, daß allein schon die im § 43 Abs. 1 lit. b StVO 1960 umschriebenen Voraussetzungen der Festsetzung (auch) einer Kurzparkzone Gewähr dafür bieten, daß in ausnahmslos allen Kurzparkzonen insgesamt annähernd gleiche Verkehrsverhältnisse herrschen. Aus diesem Umstand folgt nämlich, daß es einem Gebot, die im § 25 Abs. 2 StVO 1960 genannten Angelegenheiten für Gebiete mit wesentlich unterschiedlichen Verkehrsverhältnissen unterschiedlich zu regeln, an der tatbestandsmäßigen Voraussetzung fehlen würde. Die Anführung von "Gebieten mit annähernd den gleichen Verkehrsverhältnissen" im § 25 Abs. 2 StVO 1960 erweist sich damit als - überflüssige - Bezugnahme auf einen Umstand, der den zuständigen BM bei der Erlassung einer Verordnung nach dieser Bestimmung schon vorgegeben, von ihm selbst also nicht mehr zu prüfen ist. Die Formulierung des § 25 Abs. 2 StVO 1960 mag insofern legistisch mangelhaft sein, dieser Mangel bewirkt aber weder die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelung noch auch die Gesetzwidrigkeit der darauf gestützten Parkscheibenverordnung.

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