Die Beschwerde richtet sich gegen die Verweigerung einer Rechtsauskunft seitens des die Arrestvisite besorgenden Richters. Sie war zurückzuweisen. Die Arrestvisite erfolgte in Ausübung des Aufsichtsrechtes im Rahmen der Justizverwaltung und diente der Überwachung der Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes und der darauf gegründeten Vorschriften und Anordnungen ({Strafvollzugsgesetz § 14, § 14 StVG}) . Dem Strafgefangenen steht nun kein Rechtsanspruch zu, daß dieses Aufsichtsrecht in einer bestimmten Art und Weise, etwa auch durch Erteilung von Rechtsbelehrungen, ausgeübt wird. Der Bf. kann somit durch die Verweigerung einer Rechtsbelehrung nicht in einem subjektiven öffentlichen Recht verletzt sein; er ist somit insoweit zur Beschwerdeführung nicht legitimiert.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden