Klage eines Bundeslandes gegen den Bund auf Bezahlung der Kosten von Impfungen gemäß {Tierseuchengesetz § 12, § 12 Tierseuchengesetz}. Der Klagsanspruch besteht dem Grunde nach zu Recht.
Das FAG 1973 bestimmt im § 1 Abs. 1, daß die Länder nach Maßgabe dort getroffener näherer Regelungen den Personalaufwand der Behörden der allgemeinen Verwaltung in den Ländern einschließlich der Agrarbehören erster und zweiter Instanz tragen (lit. a) sowie daß sie auch den Sachaufwand der unter lit. a angeführten Behörden in dem sich aus den jeweils geltenden Vorschriften ergebenden Ausmaß tragen, wobei als Sachaufwand der gesamte Amtssachaufwand einschließlich aller Reisekosten zu verstehen ist (lit. b) . Unter Amtssachaufwand ist der Aufwand zu verstehen, der die Voraussetzungen für das Tätigwerden der amtlichen Organe schafft, dagegen gehört jener Aufwand, der mit der konkreten Tätigkeit der Behörden erst entsteht, nicht mehr dazu, ebensowenig der sog. Zweckaufwand, das sind jene Aufwendungen, die von vornherein für einen bestimmten Zweck gemacht werden (vgl. Slg. 2395/1952, 2533/1953, 5485/1967, 6617/1971) . Die Kosten von Tierimpfungen, die gemäß {Tierseuchengesetz § 12, § 12 Tierseuchengesetz} von Tierärzten vorgenommen werden dürfen, gehören daher nicht zu dem von den Ländern zu tragenden Amtssachaufwand.
Der Bund hat die mit der Durchführung von Impfungen verbundenen Kosten schon auf Grund der Bestimmungen des {Finanz-Verfassungsgesetz 1948 § 2, § 2 F-VG 1948} zu tragen.
Diese Feststellung ist unabhänig davon, ob die einzelnen von den Behörden des Bundes (BM für Gesundheit und Umweltschutz; Landeshauptmann von Kärnten) in Vollziehung des TierseuchenG gesetzten Akte in jeder Beziehung dem Gesetz entsprachen. Die Rechtmäßigkeit solcher Akte ist nicht Voraussetzung dafür, daß sie als Vollziehungsakte des Bundes gelten; dies ist aus {Bundes-Verfassungsgesetz Art 23, Art. 23 B-VG} unmittelbar abzuleiten. Die in mittelbarer Bundesverwaltung vom Krnt. Landeshauptmann erlassene Verordnung LGBl. 46/1973 ist daher nicht Voraussetzung der über die Klage des Landes Kärnten zu treffenden Entscheidung i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 139, Art. 139 B-VG}, so daß ihre Gesetzmäßigkeit anläßlich dieses Verfahrens nicht zu prüfen ist. Auch wenn eine Weisung des BM für Gesundheit und Umweltschutz an den Landeshauptmann ergangen wäre, daß eine Schutzimpfung nicht angeordnet werden dürfte, würde dies nichts daran ändern, daß die unter Berufung auf das TierseuchenG gesetzten Vollzugsakte als solche des Bundes zu gelten haben.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden