JudikaturVfGH

B333/73 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
18. Juni 1974

Die im § 36 Abs. 2 Naturschutzgesetz 1957 festgelegte Rechtsfolge hat keinen Strafcharakter. Keine Bedenken gegen diese Gesetzesstelle im Hinblick auf {Bundes-Verfassungsgesetz Art 83, Art. 83 Abs. 2 B-VG}.

§ 36 Abs. 2 NaturschutzG 1957 knüpft die Zulässigkeit des Wiederherstellungsauftrages in zeitlicher Hinsicht an das Einschreiten der Bezirksverwaltungsbehörde. Keine denkunmögliche oder willkürliche Anwendung des § 36 Abs. 2 NaturschutzG 1957.

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