B33/74 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Erlassung eines Straferkenntnisses nach Außerkrafttreten der Organstrafverfügung wegen Zahlung des Strafbetrages ohne Verwendung des zugelassenen Belegs. Die bel. Beh. hat damit keineswegs eine erledigte Strafsache neuerlich aufgegriffen und eine "nochmalige" Strafe verhängt, sie hat vielmehr eine Verwaltungsübertretung zum ersten und einzigen Mal geahndet. Daher kein Entzug des gesetzlichen Richters. Weil die Organstrafverfügung gegenstandslos geworden ist, stellt sich die vom Bf. vorgenommene Überweisung des Betrages von 50 S als Bezahlung einer Nichtschuld dar. Dieser Betrag ist daher im Stadium der Vollstreckung auf die im angefochtenen Bescheid verhängte Strafe von 100 S anzurechnen ({Verwaltungsstrafgesetz 1991 § 50, § 50 VStG}) .