§ 45 Abs. 2 Niederösterreichisches Krankenanstaltengesetz 1968, LGBl. 345, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Das ärztliche Honorar gemäß § 45 Abs. 1 lit. b NÖ KAG 1968 ist als Sondergebühr ein Teil des vom Patienten für Leistungen der Krankenanstalten zu entrichtenden Entgelts. Im § 45 Abs. 2 - 4 leg. cit. liegt die Norm, daß dieser Teil des Entgeltes nach den näher getroffenen Bestimmungen den Ärzten gebührt und von der Krankenanstalt an diese auszuzahlen ist. Zu der Frage, welchen rechtlichen Charakter die Honorarregelung des § 45 Abs. 2 NÖ KAG 1968 hat, enthält das Gesetz keine ausdrückliche Aussage.
In den Geltungsbereich der Honorarregelung des § 45 NÖ KAG 1968 fallen sehr verschiedenartige Rechtsverhältnisse. Die Regelung ist in dem "besondere Bestimmungen für öffentliche Krankenanstalten" regelnden Hauptstücke C (§§ 30 bis 77) enthalten. Sie gilt für alle öffentlichen Krankenanstalten, gleichgültig ob deren Rechtsträger der Bund, ein Bundesland, eine Gemeinde, eine sonstige Körperschaft des öffentlichen Rechtes, eine Stiftung, ein öffentlicher Fonds, eine andere juristische Person oder eine Vereinigung juristischer Personen (§ 31) ist. Die Regelung gilt weiters für alle Ärzte, gleichgültig ob sie zum Rechtsträger der Krankenanstalten in einem öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis oder in einem sonstigen Rechtsverhältnis (z. B. in einem Ausbildungsverhältnis oder in einem Rechtsverhältnis auf Grund eines Konsiliarvertrages) stehen. Die Regelung des § 45 Abs. 2 NÖ KAG 1968 umfaßt somit auch Honorare für ärztliche Leistungen, die in den dienstrechtlichen Pflichtenbereich der vom Rechtsträger der Krankenanstalten angestellten Ärzte gehören. Es ist hiebei insbesondere auch auf jene Fälle zu verweisen, in denen schon kraft Gesetzes die Pflicht einer öffentlichen Krankenanstalt zu unbedingt notwendigen Hilfeleistungen (§ 40 NÖ KAG 1968; § 23 KAG) oder zur Aufnahme von Kranken - wie bei unabweisbaren Kranken (§ 39 NÖ KAG 1968; § 22 KAG) und bei dem durch einen Sozialversicherungsträger eingewiesenen Kranken (§ 53 NÖ KAG 1968; {Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 148, § 148 Z 1 ASVG}) - besteht.
Liegt aber der Rechtsgrund für eine Leistungspflicht in einem Dienstverhältnis, so ist auch die Vergütung für danach erbrachte Leistungen dienstrechtlicher Art. Die gesetzliche Regelung der Vergütung ist in einem solchen Fall eine Angelegenheit, die dem für die Regelung des Dienstrechtes zuständigen Gesetzgeber obliegt. Nur soweit Tätigkeiten ohne unmittelbaren Zusammenhang mit Dienstpflichten entfaltet werden, sind die Gestaltungsmöglichkeiten bezüglich der Vergütung für solche Tätigkeiten aus dem dienstrechtlichen Zusammenhang gelöst (siehe diesbezüglich für den Bereich öffentlichrechtlicher Dienstverhältnisse z. B. {Gehaltsgesetz 1956 § 25, § 25 Gehaltsgesetz 1956}, BGBl. 54/1956) . Für die gesetzliche Regelung von Vergütungen für im Rahmen einer dienstrechtlichen Verpflichtung erbrachte Leistungen sind jene Kompetenztatbestände maßgeblich, deren Materie einen derartigen Leistungsaustausch umfaßt, so insbesondere die Tatbestände des Zivilrechtswesens ({Bundes-Verfassungsgesetz Art 10, Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG}) , des Dienstrechtes der Bundesangestellten (Art. 10 Abs. 1 Z 16 und Art. 21 B-VG) , des Dienstrechtes der Angestellten der Länder, die behördliche Aufgaben zu besorgen haben (Art. 12 Abs. 1 Z 8 und {Bundes-Verfassungsgesetz Art 21, Art. 21 B-VG}) .
Die im § 45 Abs. 2 NÖ KAG 1968 getroffene Honorarregelung ist von einer Komplexität, die es nicht zuläßt, sie einem einzigen Kompetenztatbestand zuzuordnen. Der VfGH braucht im Rahmen dieses Gesetzesprüfungsverfahrens jedoch keine näheren Untersuchungen über die Zuordnung im einzelnen anzustellen. Es genügt die Feststellung, daß § 45 Abs. 2 NÖ KAG 1968 auch Angelegenheiten umfaßt, für deren gesetzliche Regelung der Landesgesetzgeber nicht zuständig ist, und zwar weder im Rahmen des Kompetenztypus des Art. 12 B-VG noch jener des Art. 15 B-VG. Damit ist aber auch gesagt, daß es sich bei der Regelung - sowie sie gesamthaft getroffen ist - nicht um eine Angelegenheit des Zivilrechtswesens (Art. 10 Abs. 1 Z 6 und {Bundes-Verfassungsgesetz Art 15, Art. 15 Abs. 9 B-VG}) oder der Heilanstalten und Pflegeanstalten ({Bundes-Verfassungsgesetz Art 12, Art. 12 Abs. 1 Z 2 B-VG}) handelt. Die Fassung des § 45 Abs. 2 NÖ KAG 1968 läßt es nicht zu, die Bestimmung in einen verfassungsmäßigen und einen verfassungswidrigen Teil zu zerlegen. Die Bestimmung war daher zur Gänze als verfassungswidrig aufzuheben.
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