Der § 6 des Gesetzes über die Aufschließung von Wohnsiedlungsgebieten (WSG) , LGBl. 110/1970, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Der VfGH hat in seinem auch im Antrag des VwGH zit. Erk. Slg. 6884/1972, das sich mit der Bestimmung des {Wohnhaussanierungsgesetz § 9, § 9 WSG} befaßte, ausgesprochen, daß in der Verpflichtung, den für die Straße erforderlichen Grund "ohne Entschädigung" abzutreten, eine Benachteiligung der Betroffenen im Vergleich zu jenen Anrainern liege, die - bedingt durch die Trassenführung - keine Grundfläche oder verhältnismäßig weniger Grundfläche abtreten müssen, und daß diese Benachteiligung sachlich nicht gerechtfertigt sei. Gewiß bringe die herzustellende Straße den Anrainern Vorteile. Die Aufschließungsvorteile fielen aber allen Anrainern der betreffenden Straße in durchschnittlich gleicher Weise auch dann zu, wenn sie gar keinen oder weniger Grund abtreten müssen. Es erhebe sich daher die Frage, wodurch es sachlich gerechtfertigt sein könnte, daß bei durchschnittlich gleichen Aufschließungsvorteilen die einen mehr, die anderen aber weniger oder keine Vermögenseinbuße hinnehmen müssen.
Die Frage könne nicht mit einem Hinweis auf die durch die Trasse bedingte Verschiedenheit beantwortet werden. Mit dieser Verschiedenheit könne nur begründet werden, daß der eine mehr, der andere weniger oder gar keinen Grund abtreten muß. Daß aber die Abtretung "ohne Entschädigung" erfolgen muß, daß also eine verschiedene Vermögenseinbuße (nicht bloß eine Vermögensumschichtung) statuiert wird, so daß der eine mehr, der andere weniger oder gar kein Vermögen als Gegenwert für die Aufschließungsvorteile hingeben muß, dafür gebe es keine sachliche Begründung. An dieser Rechtsauffassung hat der VfGH in seinem Erk. Slg. 7234/1973, mit dem der 2. und 3. Satz des § 7 Abs. 1 der im Bundesland Tirol geltenden ursprünglichen Fassung des WSG als verfassungswidrig aufgehoben wurde, festgehalten. Er hält an dieser Rechtsauffassung weiterhin fest. Mit der Frage, ob es dem Gleichheitsgrundsatz widerspricht, denjenigen, dessen Grundstück zum Zwecke der künftigen Bebauung geteilt werden soll, i. S. einer Anliegerleistung dazu zu verhalten, zur Aufschließung seiner Grundstücke durch die kostenlose Abtretung von Grundflächen für öffentliche Verkehrsflächen in einem bestimmten Höchstausmaß beizutragen, hat sich der VfGH in seinem Erk. Slg. 7234/1973 ausführlich befaßt. Er hat darin auf seine Erk. Slg. 3475/1958, 6770/1972 hingewiesen, aber ausgeführt, daß die in diesen Erk. angestellten Erwägungen auf die dem § 6 WSG gleichartige Regelung des {Wohnhaussanierungsgesetz § 7, § 7 Abs. 1 WSG} (Stammfassung) nicht zutreffen. Denn die Grundabtretungsverpflichtung werde nicht in einem sachlichen Verhältnis zu den Aufschließungsvorteilen begrenzt, wie in den angeführten Bestimmungen der Bauordnung f. Wien (§ 17:20 m senkrecht zur Baulinie, bei beiderseitiger Bebauungsmöglichkeit bis zur Achse der Verkehrsfläche, bei einseitiger Bebauungsmöglichkeit bis zur ganzen Breite der Verkehrsfläche; § 54: entlang der Baulinie seines Bauplatzes) , sondern es werde nur von einem angemessenen Umfang schlechthin gesprochen, der mit dem Höchstausmaß von nicht weniger als 25 bzw. 35 v. H. des Grundstückes begrenzt ist. Diese Erwägungen treffen auch für {Wohnhaussanierungsgesetz § 6, § 6 WSG} grundsätzlich zu.
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