Die Bf. haben zur Hereinbringung von Kosten einen Antrag auf Einleitung der Exekution nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 146, Art. 146 Abs. 2 B-VG} gestellt und nach Bezahlung der Kosten wieder zurückgenommen, aber Kosten für den Antrag auf Einleitung der Exekution begehrt. Als gesetzliche Grundlage des Kostenersatzanspruches schwebt den Bf. offenbar {Exekutionsordnung § 74, § 74 Exekutionsordnung} vor. Nun gelten aber für das Verfahren vor dem VfGH gemäß § 35 VerfGG 1953 wohl sinngemäß die Bestimmungen der ZPO und des Einführungsgesetzes zur ZPO, nicht aber auch die Bestimmungen der EO, und es besteht auch keine sonstige gesetzliche Bestimmung, die einen Zuspruch von Kosten im Exekutionsverfahren rechtfertigen könnte (vgl. Slg. Anh. 12/1954 und Slg. 4613/1964) .
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