B331/73 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Nach dem letzten Satz des {Bundesabgabenordnung § 96, § 96 BAO} (Fassung des Art. I Z 8 BGBl. 134/1969) bedürfen Ausfertigungen, die in Lochkartentechnik oder in einem ähnlichen Verfahren hergestellt werden, weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung. Dagegen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Denkmögliche Anwendung des § 33 TP 18 (Hypothekarverschreibung; Aufsandungserklärung) .