JudikaturVfGH

B331/73 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
01. März 1974

Nach dem letzten Satz des {Bundesabgabenordnung § 96, § 96 BAO} (Fassung des Art. I Z 8 BGBl. 134/1969) bedürfen Ausfertigungen, die in Lochkartentechnik oder in einem ähnlichen Verfahren hergestellt werden, weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung. Dagegen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Denkmögliche Anwendung des § 33 TP 18 (Hypothekarverschreibung; Aufsandungserklärung) .

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