JudikaturVfGH

B307/73 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
01. März 1974

Wie der VfGH bereits des öfteren erkannt hat, vermittelt Art. 18 Abs. 1 B-VG, demzufolge die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden darf, kein subjektives öffentliches Recht (z. B. Slg. 1324/1930, 3769/1960, 5213/1966, 5800/1968) . Die von der Beschwerde behauptete Verletzung des Legalitätsgrundsatzes kann daher im Verfahren nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 144, Art. 144 B-VG} nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Dasselbe gilt vollinhaltlich auch für die behauptete Verletzung des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 18, Art. 18 Abs. 2 B-VG}, denn diese Bestimmung besagt lediglich, daß der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung auch für deren Erlassung von Verordnungen gilt.

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