JudikaturVfGH

B188/73 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
12. Dezember 1973

Der Bf. hat den erstinstanzlichen Bescheid sowohl deshalb, weil von ihm gegen das Projekt erhobenen Einwendungen nicht Rechnung getragen worden sei, als auch hinsichtlich der Frage einer ihm gemäß seinem Rechtsstandpunkt als Fischereiberechtigtem gebührenden Entschädigung für erlittene vermögensrechtliche Nachteile bekämpft. Die bel. Beh. hat mit dem ersten Teil des Spruches ihres Bescheides die von der beteiligten Landeshauptstadt Bregenz erhobene Berufung unter gleichzeitiger Erstreckung der im erstinstanzlichen Bescheid festgelegten Erfüllungsfristen abgewiesen. Dieser Teil des Spruches kann nicht anders verstanden werden als dahin, daß die bel. Beh. den erstinstanzlichen Bescheid (ausgenommen hinsichtlich der Erfüllungsfristen) bestätigt, d. h. aber, einen dem erstinstanzlichen Bescheid inhaltsgleichen Bescheid (mit geänderten Erfüllungsfristen) erlassen hat. Insoweit beinhaltet der angefochtene Bescheid auch eine Gestaltung der Rechtslage des Bf. zumindest in Ansehung der erwähnten Einwendungen, und zwar in der Richtung, daß diese dem Bewilligungsbescheid nicht als Auflagen hinzuzufügen seien (vgl. zur Rechtsnatur der auf § 15 Abs. 1 WRG 1959 gestützten Einwendungen das Erk. des VwGH Slg. 4190 A/1956) .

Diese Entscheidung bedeutet also einen negativen Abspruch über die vom Bf. in diesem Punkt erhobene Berufung. Wenn der zweite Teil des Bescheidspruchs demgegenüber besagt, daß über die vom Bf. ergriffene Berufung gesondert entschieden werde, trifft diese Aussage sohin bezüglich der vom Bf. erhobenen Einwendungen nicht zu. Diese Wertung des Bescheidinhaltes erweist, daß sich die bel. Beh. über die Bestimmung des § 15 Abs. 1 WRG 1959 hinweggesetzt hat, derzufolge ihr die Prüfung der Frage oblegen wäre, ob Einwendungen vorliegen, denen Rechnung zu tragen ist. Damit hat die bel. Beh. aber Willkür geübt.

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