JudikaturVfGH

B245/73 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
07. Dezember 1973

Aus § 4 Abs. 3 EStG 1967 ist abzuleiten, daß wesentliche und regelmäßige Schwankungen des zum Schluß der einzelnen Wirtschaftsjahre ermittelten Betriebsvermögens eine Gewinnermittlung im Wege des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ausschließlich sowie daß in solchen Fällen die zur Ermittlung des Gewinnes durch Vermögensvergleich erforderlichen Aufzeichnungen zu führen sind (siehe auch {Bundesabgabenordnung § 126, § 126 BAO}) ; diese Verpflichtung besteht unabhängig von den Regelungen in den §§ 124 und 125 BAO, aus denen sich für den Bf. keine Verpflichtung zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen in den in Betracht kommenden Jahren ergeben hat. Der VfGH hält die mit den Worten" in der Regel "und " nicht wesentlich "ausgedrückten Begriffe in ihrem Wortsinn genügend determiniert, um im Einzelfall eine dem Gesetz entsprechende Entscheidung treffen zu können. So hat auch der VwGH in seiner Rechtsprechung (z. B. Slg. 4293 F/1971) ausgeführt, daß wesentliche und regelmäßige Schwankungen des Betriebsvermögens dann vorliegen, wenn wirtschaftlich ins Gewicht fallende Schwankungen sich über eine Reihe von Jahren kontinuierlich erstrecken, wobei jene Frage (nach den" wesentlichen "Schwankungen) nur an Hand der Verhältnisse des einzelnen Falles entschieden werden könne (auf das Slg. 4898/1964 wird hingewiesen) .

Keine Gleichheitsverletzung durch Unterstellung eines gleichheitswidrigen Inhaltes. Den Regelungen des {Bundesabgabenordnung § 125, § 125 Abs. 5 BAO} und des § 4 Abs. 3 EStG 1967 liegen keine gleichheitswidrigen Inhalte zugrunde.

Der VfGH hat in dem Erk. Slg. 7096/1973 ausgeführt, es sei nicht denkunmöglich, daß auch ein Gewinn, der infolge des Überganges von der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG 1953 entstehe, zum Gewinn aus Gewerbebetrieb gehöre.

Diese Ausführungen gelten auch für die Rechtslage nach dem EStG 1967.

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