Dem Antrag auszusprechen, daß im Beschluß des Gemeinderates vom 20. Dezember 1967, Br. Z 3135, betreffend Abänderung der Wassergebührenordnung (WGebO) , kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien 104/1967, erstens die Z 1, lit. c, welche lautet:" im § 4 tritt an die Stelle des Betrages von 1,40 S ein Betrag von 2,10 S " gesetzwidrig war, und zweitens wie in der Z 1, lit. e, die Worte " über 25-40 mm lichten Durchmesser 720 S "; als gesetzwidrig aufzuheben, wird keine Folge gegeben.
Die städtische Wasserversorgungsanlage (§ 1 Wasserversorgungsgesetz 1960) ist eine Gemeindeeinrichtung, die für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betrieben wird, für deren Benützung durch Beschluß der Gemeindevertretung auf Grund der Ermächtigung des § 15 Abs. 3 lit. d FAG 1973 - früher auf Grund der gleichen Ermächtigung in den jeweils geltenden Finanzausgleichsgesetzen - vorbehaltlich weitergehender Ermächtigungen durch die Landesgesetzgebung Gebühren ausgeschrieben werden können bzw. konnten (vgl. insbesondere Slg. 3550/1959) .
Diese bundesgesetzliche Ermächtigung berechtigt die Gemeinden (auch die Bundeshauptstadt Wien) zur selbständigen Schaffung materiellen Steuerrechtes innerhalb der durch das Wesen der" Gebühr "bestimmten Höchstgrenze (vgl. Slg. 5156/1965) . Die Gebühr darf demnach ein angemessenes Verhältnis zur Leistung nicht übersteigen (vgl. z. B. Slg. 5023/1965, 5028/1965) , sie darf - zuzüglich sonstiger Einnahmen, die sich im Zusammenhang mit dem Betrieb der Einrichtung ergeben - nicht höher sein als die Kosten, die der Gemeinde durch die Schaffung, die Erhaltung und den Betrieb der Einrichtung erwachsen.
Es bedarf keiner materiellen landesgesetzlichen Vorschrift, um die in Rede stehende bundesgesetzliche Ermächtigung handhaben zu können (vgl. Slg. 5156/1965) . Die bezeichnete bundesgesetzliche Ermächtigung der Finanzausgleichsgesetzgebung ist verfassungsrechtlich unbedenklich; sie beruht auf {Finanz-Verfassungsgesetz 1948 § 7, § 7 Abs. 5 F-VG 1948}. Die in der WGebO festgesetzten Wasserbezugsgebühren und Wasserzählergebühren sind Gebühren i. S. dieser Ermächtigung. Die im § 20 Abs. 2 WasserversorgungsG 1960 liegende Ermächtigung ist nicht " weitergehend "als die umschriebene bundesgesetzliche Ermächtigung, die schon im FAG 1959 und seither in allen folgenden FAG enthalten war bzw. ist. Die Ermächtigung des § 20 Abs. 2 WasserversorgungsG 1960 ist also nicht wirksam. Rechtsgrundlage der in der WGebO festgesetzten Wasserbezugsgebühren und Wasserzählergebühren ist ausschließlich die in den FAG enthaltene Ermächtigung.
Keine Überschreitung der zulässigen Höchstgrenze der Wasserbenützungsgebühr. Daß die Benützungsgebühr in eine Wasserzählergebühr und in eine Wasserbezugsgebühr geteilt ist, ist unbedenklich. Die Wasserzählergebühr ist eine Bereitstellungsgebühr (Grundgebühr) , deren Ausmaß im Verhältnis zur Leistungsgebühr (Wasserbezugsgebühr) nicht unangemessen ist.
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