B262/73 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Gemäß § 2 Luftfahrtgesetz ist die Benützung des Luftraumes durch Luftfahrzeuge und Luftfahrtgeräte im Fluge frei, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt. In dieser Regelung liegt eine Beschränkung des Eigentümers am Luftraum ober seinen Liegenschaften ({Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 297, § 297 ABGB}) ; eine Enteignung zugunsten eines Dritten wird durch die Gesetzesstelle nicht angeordnet. Der Eigentümer wird durch die Gesetzesstelle nicht gehindert, über seinen Luftraum im Rahmen der Gesetze zu verfügen, z. B. ihn zu verbauen, und dadurch die Benützung durch die Luftfahrt einzuschränken. Das öffentliche Interesse gebietet es, die Benützung des Luftraumes für die Luftfahrt freizugeben. Keine Verfassungsvorschrift verbietet eine dementsprechende Regelung. Insbesondere enthält weder Art. 5 StGG noch Art. 1 (1.) , Zusatzprotokoll zur MRK, ZPMRK ein derartiges Verbot; diese Verfassungsnormen erlauben gesetzliche Eigentumsbeschränkungen, soweit sie im öffentlichen Interesse erforderlich sind. Daher ist es auch verfassungsrechtlich unbedenklich, daß das Luftfahrtgesetz keinen individuellen Anspruch von Grundeigentümern auf Ausnahmen vom Grundsatz des § 2 vorsieht.
Keine Bedenken gegen {Luftfahrtgesetz § 2, § 2 LuftfahrtG} im Hinblick auf {Bundes-Verfassungsgesetz Art 18, Art. 18 B-VG} und {Europäische Menschenrechtskonvention Art 8, Art. 8 MRK}.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde in Handhabung des {Luftfahrtgesetz § 78, § 78 LuftfahrtG} die Bewilligung zur Errichtung einer Instrumentenpiste samt zugehörigen Rollwegen und Befeuerungsanlagen auf dem Flughafen Wien Schwechat erteilt. Der normative Inhalt des bekämpften Bescheides berührt keine subjektiven Rechte der Bf. (Eigentümer von Grundstücken innerhalb und außerhalb der Sicherheitszone) ; die Rechtslage der Bf. wird durch den bekämpften Bescheid weder verändert noch festgestellt. Das Gesetz gibt ihnen verfassungsrechtlich unbedenklicherweise kein Recht auf Teilnahme am Verfahren betreffend die Bewilligung ziviler Bodeneinrichtungen. Die von den Bf. behaupteten Nachteile für die Benützung und den Wert ihrer Grundstücke und Wohnungen, die angeblich aus den durch den Bescheid ermöglichten Flugbewegungen erwachsen werden, sind bloße Reflexwirkungen, die - selbst wenn sie entstehen sollten - hier rechtlich nicht relevant sind.
Gemäß {Luftfahrtgesetz § 70, § 70 Abs. 4 LuftfahrtG} ist die Anberaumung der jedenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung dann, wenn eine Sicherheitszone (§ 86) vorgesehen ist, unbeschadet der Bestimmungen des § 41 AVG 1950 durch Anschlag in den Gemeinden, die ganz oder teilweise im Bereich der geplanten Sicherheitszone liegen, kundzumachen. Erweist sich nach der mündlichen Verhandlung eine Erweiterung der vorgesehenen Sicherheitszone als erforderlich, so ist eine neue mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Bescheid über die Zivilflugplatz-Bewilligung hat den Inhalt für eine in Aussicht genommene Sicherheitszonen-Verordnung zu bestimmen (§ 72 Abs. 1 lit. b leg. cit.) . Die Sicherheitszone ist der Bereich eines Flugplatzes und seiner Umgebung, innerhalb dessen für die Errichtung oder Erweiterung eines Luftfahrthindernisses i. S. des § 85 Abs. 1 unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz - Ausnahmebewilligung - erforderlich ist (§ 86 Abs. 1 leg. cit.) . Die Sicherheitszone ist von der zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständigen Behörde in dem für die Sicherheit der Abflugbewegungen und Landebewegungen erforderlichen Umfang durch Verordnung festzulegen (Sicherheitszonen-Verordnung) , wobei die Rechte Dritter nicht weitergehend eingeschränkt werden dürfen als in dem gemäß § 72 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Ausmaß (§ 87 Abs. 1 leg. cit.) . Die Grundstücke dürfen somit nur soweit in den Bereich der Sicherheitszone einbezogen werden, als dies die im Zivilflugplatz-Bewilligungsbescheid enthaltene Bestimmung über den Inhalt der in Aussicht genommenen Sicherheitszonen-Verordnung zuläßt.
Die Eigentümer von im Bereich der geplanten Sicherheitszone liegenden Grundstücken werden also bereits durch die Umschreibung der in Aussicht genommenen Sicherheitszonen-Verordnung im Zivilflugplatz- Bewilligungsbescheid in ihrem Eigentumsrecht berührt. Daraus ergibt sich im Zusammenhang mit § 70 Abs. 4 leg. cit. und in Verbindung mit §§ 41 und 42 AVG 1950, daß die Eigentümer der in Rede stehenden Liegenschaften Parteien i. S. des § 8 AVG 1950 und daher auch Beteiligte i. S. der §§ 41 und 42 leg. cit. sind; sie haben das Recht, im Zivilflugplatz-Bewilligungsverfahren Einwendungen zu erheben, und Anspruch auf Entscheidung über solche Einwendungen. Es besteht demnach die Möglichkeit, daß diese Eigentümer durch den Zivilflugplatz-Bewilligungsbescheid in ihren aus der dargestellten Rechtslage entspringenden Ansprüchen verletzt werden. Ihre Beschwerdelegitimation ist daher gegeben.