B256/73 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Denkmögliche Anwendung des § 3 Abs. 1 Oberösterreichisches Ausländergrunderwerbsgesetz; es ist die Annahme nicht denkunmöglich, es sei vom Standpunkt der Überfremdung nicht ohne Bedeutung, ob ein oder mehrere Ausländer Eigentümer eines Grundstückes sind; in letzterem Fall wird nämlich ein späterer Rückerwerb des Grundstückes durch Inländer, der vom Standpunkt der Ausländegrunderwerbsgesetzgebung aus wünschenswert wäre, erheblich erschwert.
Kein Verstoß gegen {Bundes-Verfassungsgesetz Art 83, Art. 83 Abs. 2 B-VG}, weil es gegen die Entscheidung der Landesgrundverkehrskommission kein ordentliches Rechtsmittel gibt (Hinweis auf Slg. 6092/1969 und 6429/1971) .
Weder {Bundes-Verfassungsgesetz Art 83, Art. 83 Abs. 2 B-VG} noch eine andere Vorschrift der Bundesverfassung gebietet, daß in Verwaltungsangelegenheiten eine öffentliche Verhandlung stattfindet. Insbesondere gebietet dies auch nicht Art. 6 MRK, wenn der von der Republik Österreich hiezu bezüglich des gerichtlichen Verfahrens gemachte Vorbehalt auch für Verfahren gilt, die vor einem Tribunal i. S. des {Europäische Menschenrechtskonvention Art 6, Art. 6 MRK} durchgeführt werden (vgl. Slg. 7099/1973 und das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Fall Ringeisen vom 16. Juli 1971) .