B201/73 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Wie der VfGH in seinem Beschluß Slg. 6815/1972 ausgeführt hat, kann die einer gerichtlichen Anordnung entsprechende Amtshandlung niemals als Bescheid einer Verwaltungsbehörde i. S. des Art. 144 B-VG qualifiziert werden, und zwar auch dann nicht, wenn die Anordnung des Richters bloß mündlich (fernmündlich) getroffen worden ist oder wenn sie in den Gerichtsakten keinen Niederschlag gefunden hat oder an sonstigen Formmängeln leidet. An der Tatsache, daß die Hausdurchsuchung auf Grund eines richterlichen Befehles durchgeführt worden ist, vermag es auch nichts zu ändern, daß die aufgenommene Niederschrift diesen Umstand nicht anführt, sondern als Rechtsgrund eine Ermächtigung einer Bundespolizeibehörde angibt. Angesichts des Vorliegens eines richterlichen Befehles wäre eine auf {Bundes-Verfassungsgesetz Art 144, Art. 144 B-VG} gestützte Beschwerde gegen die Verwaltungsbehörde nur mit der Behauptung zulässig, daß die Organe der Bundespolizeibehörde bei Durchführung des richterlichen Befehles ihre Ermächtigung überschritten hätten und dieser Exzeß der Verwaltungsbehörde zuzurechnen wäre (vgl. Slg. 5012/1965) . Dies trifft nicht zu, wenn der Bf. behauptet, daß ein Verstoß gegen § 1 des Gesetzes zum Schutze des Hausrechtes darin liege, daß weder ein mit Gründen versehener richterlicher Hausdurchsuchungsbefehl ausgefertigt noch ihm zugestellt worden sei, so wird damit nicht ein von der Verwaltungsbehörde zu vertretender Fehler geltend gemacht. Bei einer auf Grund eines richterlichen Befehles durchgeführten Hausdurchsuchung ist auch die Vorgangsweise bezüglich des Hausdurchsuchungsbefehles dem Gericht zuzurechnen und vom VfGH nicht überprüfbar.