JudikaturVfGH

B167/73 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
01. Dezember 1973

Nach § 57 Abs. 2 AVG 1950 ist gegen jeden nach § 57 Abs. 1 AVG 1950 erlassenen Bescheid eine Vorstellung zulässig. Es ist dabei gleichgültig, ob der Bescheid von einer Behörde erlassen worden ist, die in einem Instanzenweg eingegliedert ist, oder aber von einer als einzige Instanz tätigen Behörde stammt.

Gegen einen nicht nach § 57 Abs. 1 AVG 1950 erlassenen Bescheid ist aber eine Vorstellung gemäß § 57 Abs. 2 AVG 1950 nicht zulässig. Sie wäre es nur dann, wenn sie in einer Verwaltungsvorschrift besonders eingeräumt wäre.

Rückverweise