V19/73 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Gemäß § 13 Abs. 1 Pflichtschulerhaltungsgrundsatzgesetz hat für jede öffentliche Pflichtschule ein Schulsprengel zu bestehen. Der Schulsprengel kann bei Hauptschulen und Sonderschulen in einen Pflichtschulsprengel und einen Berechtigungssprengel geteilt werden (Abs. 2) . Die Schulsprengel der Volksschulen haben lückenlos aneinander zu grenzen (Abs. 3) . Diese Grundsätze schließen es aus, daß Volksschulsprengel nicht aneinandergrenzen, sondern sich überschneiden - daß also ein bestimmtes Gebiet zu mehreren Volksschulsprengeln gehört und daß ein Volksschulsprengel in einen Pflichtschulsprengel und einen Berechtigungssprengel (für Schulen mit Minderheitssprache oder gemischtsprachige Schulen) geteilt wird.
Der zweite Satz im § 34 Abs. 1 Burgenländisches Pflichtschulorganisationsgesetz LGBl. 42/1969, über die äußere Organisation der öffentlichen Pflichtschulen und der öffentlichen Schülerheime, wird als verfassungswidrig aufgehoben (Verstoß gegen Art. 14 Abs. 3 lit. b B-VG) .
Die Z 7 im § 1 der Verordnung der Bgld. Landesregierung, LGBl. 12/1962, betreffend die erstmalige Zuweisung jener Ortsgemeinden, die zum Schulsprengel einer Volksschule gehören, in der eine Minderheitssprache oder die Staatssprache und eine Minderheitssprache als Unterrichtssprache festgesetzt sind, zum Schulsprengel einer öffentlichen Volksschule, an der nur die Staatssprache als Unterrichtssprache in Verwendung steht, wird mangels gesetzlicher Grundlage als gesetzwidrig aufgehoben.