JudikaturVfGH

B187/73 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
11. Oktober 1973

In § 30 a Abs. 1 Z 3 Gehaltsgesetz 1956 (Fassung der 26. Nov., BGBl. 318/1973) sind zwar relativ unbestimmte Rechtsbegriffe enthalten, die Gesetzesstelle ist aber doch so hinreichend bestimmt, daß sie i. S. des Gesetzes entsprechend auslegbar ist, so daß es den Gerichten des öffentlichen Rechtes möglich ist, die ihnen obliegende nachprüfende Kontrolle der Verwaltung auszuüben. Die Verwendungszulage gebührt nämlich nach dieser Gesetzesstelle nur dann, wenn die Verantwortung über dem Ausmaß der durchschnittlichen Verantwortung eines Beamten in gleicher dienstrechtlicher und besoldungsrechtlicher Stellung liegt. Das ist objektiv feststellbar.

Dazu kommt, daß sich weitere Determinierungen im Abs. 2 finden. Denn nach dieser Gesetzesstelle ist die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 3 innerhalb der Grenzen des nach Abs. 2 nach dem Grad der höheren Verantwortung und unter entsprechender Bedachtnahme auf die von Beamten in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht zu erbringenden Mehrleistungen zu bemessen. Der VfGH hat demnach keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 30 a Abs. 1 Z 3 GehG 1956 aus dem Blickwinkel des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 18, Art. 18 B-VG}.

Die Verwendungszulage nach § 30 a Abs. 1 Z 3 GehG 1956 ist für Beamte bestimmt, die ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung zu tragen haben. Für solche leitende Beamte eine andere Regelung zu schaffen als für Beamte, denen eine solche Funktion nicht zukommt, ist dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht verwehrt, weil sich eine solche Differenzierung aus den Unterschieden im Tatsächlichen ableiten läßt.

Nach § 30 a Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 GehG 1956 gebührt die Verwendungszulage primär wegen des Ausmaßes der zu tragenden Verantwortung. Auf die von Beamten zu erbringenden Mehrleistungen ist nur daneben bei der Bemessung ihres Ausmaßes Bedacht zu nehmen. Es ist nicht unsachlich, wenn in dieser Weise Beamte in leitender Funktion bezüglich der von ihnen zu erbringenden Mehrleistungen anders behandelt werden als andere Beamte; denn dies kann durch ihre Funktion begründet werden. Dazu kommt, daß die Verwendungszulage und die Überstundenvergütung unterschiedliche dienstrechtliche Auswirkungen haben. Letztere läuft auch im Falle der Pauschalierung im Krankheitsfalle nur kurz weiter ({Gehaltsgesetz 1956 § 15, § 15 Abs. 5 GehG} 1956) und hat nach dem Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. 485/1971, nur eine beschränkte Auswirkung auf den künftigen Ruhegenuß. Das Überstundenvergütungspauschale gebührt auch nur zwölfmal im Jahr. Die Verwendungszulage hingegen ist, weil sie nach {Gehaltsgesetz 1956 § 3, § 3 Abs. 2 GehG} 1956 einen Bestandteil des Monatsbezuges bildet, in die Sonderzahlungen nach {Gehaltsgesetz 1956 § 3, § 3 Abs. 3 GehG} 1956 einzubeziehen, gebührt also im Effekt 14mal jährlich, ihr Bezug bleibt im Falle einer Krankheit gewahrt und sie voll ruhegenußfähig. Es handelt sich also bei der Überstundenvergütung und der Verwendungszulage um ganz verschiedene besoldungsrechtliche Einrichtungen, die der Gesetzgeber verschieden behandeln kann, solange die von ihm gewählte Lösung nicht exzessiv ist. Daß letzteres der Fall wäre, ist aber im Verfahren nicht hervorgekommen. Keine willkürliche Anwendung dieser Gesetzesstelle.

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