JudikaturVfGH

A4/73 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
09. Oktober 1973

Streitentscheidend ist die Rechtsfrage, ob mit dem Stundungsansuchen des Klägers beim Finanzamt für Körperschaften in Wien die Wirkung verbunden ist, daß bis zur Erledigung des Ansuchens die Lohnsteuer durch den Arbeitgeber nicht einbehalten und nicht an das Finanzamt abgeführt werden darf. Der VfGH hat in dem Beschluß Slg. 7158/1973 (vom gleichen Tage) ausgeführt, daß der Arbeitgeber im Verfahren betreffend Erhebung der Lohnsteuer nicht als Erfüllungsgehilfe der Finanzbehörde handelt. Es ist deshalb auch die Regelung des {Bundesabgabenordnung § 230, § 230 Abs. 2 BAO} ohne Wirkung auf die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber. Die Grundlage für den Lohnsteuerabzug bildet die Lohnsteuerkarte. Der Arbeitgeber ist bei Berechnung der Lohnsteuer an die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte gebunden (§§ 64, 66 Abs. 4 EStG 1972) . Es ist unbestritten, daß sich auf der Lohnsteuerkarte des Klägers keine Eintragung der Art befindet, daß für den Zeitraum der vom Kläger begehrten Stundung eine Lohnsteuer nicht einbehalten werden darf. Zufolge der Bestimmung des {Bundesabgabenordnung § 240, § 240 Abs. 3 BAO} ist für die Geltendmachung von Ansprüchen, die sich auf die zu Unrecht erfolgte Einbehaltung von Lohnsteuer durch den Arbeitgeber beziehen, ein verwaltungsbehördliches Verfahren vorgesehen (vgl. Slg. 6820/1972) . Daher Zurückweisung der Klage.

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