JudikaturVfGH

B103/73 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
03. Oktober 1973

Gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 144, Art. 144 Abs. 1 B-VG} kann, sofern bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, Beschwerde an den VfGH erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden. Wie der VfGH schon in seinem Erk. Slg. 1249 a/1929 zum Ausdruck gebracht hat, bedeutet das, daß die Beschwerde nur dann zulässig ist, wenn der Bf. den Instanzenzug erschöpft hat. Er hält an dieser Ansicht für jene Fälle fest, in denen die vor Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides entstandene Rechtslage durch diesen Bescheid nicht zum Nachteil des Bf. verändert worden ist (vgl. auch Slg. 4538/1963 und 5038/1965; ebenso die Rechtsprechung des VwGH zu {Bundes-Verfassungsgesetz Art 131, Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG}, z. B. Slg. 6929 A/1966) .

Die Bf. haben weder die grundverkehrsbehördliche Genehmigung beantragt noch auch gegen den diese Genehmigung versagenden erstinstanzlichen Bescheid Berufung erhoben. Mit dem angefochtenen Bescheid ist auch über die Berufung des Vertragspartners, und zwar derart abgesprochen worden, daß der erstinstanzliche Bescheid bestätigt, die Rechtslage also nicht zum Nachteil der Bf. verändert worden ist. Die Bf. sind sohin zur Bekämpfung des Bescheides der Grundverkehrs-Landeskommission vor dem VfGH nicht berechtigt; ihre Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.

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