B208/73 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Aus dem zweiten Satz des § 50 Abs. 6 VStG 1950 ergibt sich eindeutig, daß die Einzahlung" mittels Beleges (Abs. 2) ", also mittels des am Tatort hinterlassenen Beleges, erfolgen muß; es soll vermieden werden, daß die Organstrafverfügung wegen" Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages "gegenstandslos ist. Der Umstand, daß durch die Verwendung des" Beleges (Abs. 2) "zur Einzahlung des Strafbetrages die Kontrolle der Einzahlung - insbesondere bei Einsatz von elektronischen Datenverarbeitungsanlagen - wesentlich vereinfacht wird, ist geeignet, die in dem umschriebenen Gesetzesinhalt liegende Differenzierung sachlich zu begründen. Sachlich begründbare Differenzierungen zu schaffen, ist aber dem Gesetzgeber durch den Gleichheitssatz nicht verwehrt (vgl. die Rechtsprechung z. B. Slg. 7012/1973) . Daher keine Bedenken gegen § 50 Abs. 6 zweiter Satz.