JudikaturVfGH

B172/73 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
28. September 1973

Der Verdacht eines Verbrechens oder Vergehens allein rechtfertigt noch keine Verhaftung; hiezu ist vielmehr noch erforderlich, daß einer jener Tatbestände zutrifft, die die Abs. 1 und 2 des {Strafprozeßordnung 1975 § 175, § 175 StPO} umschreiben (Slg. 6910/1972) .

Die bel. Beh. behauptet, daß der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 175 Abs. 1 Z. 2 StPO) gegeben gewesen sei," da der Täter seit Verübung des Überfalls am 5. Jänner 1973 als flüchtig bzw. als sich verborgen haltend anzusehen war ". Aus {Zivilprozeßordnung § 175, § 175 Abs. 1 Z 2 ZPO} kann aber keine Rechtfertigung der Verhaftung des Bf. gewonnen werden. Der Umstand, daß die Behörde in der Zeit zwischen Begehung der Tat und Bezichtigung des Bf. als Täter von dessen Aufenthalt keine Kenntnis hatte, erfüllt noch nicht den Tatbestand des Sich-verborgen-haltens; daß aber der Bf. in dieser Zeit ein Verhalten an den Tag gelegt hätte, das dazu bestimmt und geeignet gewesen wäre, ihn dem behördlichen Zugriff zu entziehen, hat die bel. Beh. nicht behauptet und trifft offenkundig auch nicht zu. Desgleichen sind auch keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß zum Zeitpunkt der Verhaftung die Gefahr bestand, der Bf. werde flüchten, sich also dem behördlichen Zugriff entziehen.

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