Die gemäß Art. 1 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik zur Regelung offener finanzieller Fragen, BGBl. 293/1967, seitens der Ungarischen Volksrepublik gezahlte Globalsumme dient u. a. zur Entschädigung der Verluste an Vermögenschaften, Rechten und Interessen in Ungarn, die infolge einer ungarischen Verstaatlichungsmaßnahme oder Enteignungsmaßnahme oder einer anderen im Zusammenhang mit den strukturellen Wandlungen der ungarischen Volkswirtschaft stehenden Maßnahme verursacht worden sind. Gemäß Art. 3 dieses Vertrages ist die Verteilung der vertraglich festgesetzten Globalsumme ausschließlich Sache der Republik Österreich. Diesem Zweck dient das Verteilungsgesetz Ungarn BGBl. 294/1967. In den EB in der RV zu diesem Gesetz (106 BlgNR XI. GP) wird klargestellt, daß die von der UdSSR übernommenen Vermögenswerte von der Globalentschädigung ausgenommen sind; dazu wird ausgeführt, daß durch die faktisch mit dem Waffenstillstand in Ungarn einsetzende Überlassung der deutschen Vermögenswerte an die UdSSR unter Einschaltung der Alliierten Kontrollkommission auch zahlreiche österreichische Vermögenswerte betroffen worden sind, da sie vorerst von den deutschen Vermögenswerten nicht unterschieden wurden; keine willkürliche Handhabung des Gesetzes.
Eine Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes und eine Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung die Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, sind Rechtswidrigkeiten, die gemäß § 42 VwGG 1965, BGBl. 2/1965, vom VwGH wahrzunehmen sind. Über solche Rechtswidrigkeiten ist auch bei Angelegenheiten, die von der Zuständigkeit des VwGH gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 133, Art. 133 B-VG} ausgeschlossen sind, nicht in einem Verfahren gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 144, Art. 144 B-VG} vom VfGH zu erkennen (vgl. Slg. 7073/1973) .
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