JudikaturVfGH

B140/73 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
28. September 1973

Die Anordnung des § 1 Abs. 2 Stmk. Fischereigesetz, LGBl. 330/1964, wonach die Entnahme von für die Fischnahrung geeigneten Wassertieren und Pflanzen aus einem Fischwasser dem Fischereiberechtigten vorbehalten und jedem anderen verboten ist, dient ausschließlich der Fischhege; sie betrifft die Fischwirtschaft. Sie ist daher keine wasserrechtliche Vorschrift. Sie zu erlassen fällt nach Art. 15 Abs. 1 B-VG in die Kompetenz des Landesgesetzgebers.

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