Zurückweisung eines Antrages auf Berichtigung des Kostenspruches eines Erk. (Abänderung der Kostenersatzpflicht der Rechtsanwaltskammer auf Kostenersatzpflicht des Bundes) gemäß {Zivilprozeßordnung § 419, § 419 ZPO}.
Nach § 41 Abs. 1 und 3 Disziplinarstatut hat die Kosten des Disziplinarverfahrens erster und zweiter Instanz die Rechtsanwaltkammer am Sitz des Disziplinarrates vorzuschießen und es hat - außer dem Falle der Verurteilung, sowie im Falle der Uneinbringlichkeit - derjenige, welcher die Kosten vorgeschossen hat, dieselben auch endgültig zu tragen. Der Ersatz der Prozeßkosten i. S. des § 88 VerfGG 1953 ist daher, wenn die Oberste Berufungskommission und Disziplinarkommission im Beschwerdeverfahren vor dem VfGH unterliegt, der in {Disziplinarstatut 1990 § 41, § 41 Abs. 1 DSt} bezeichneten Kammer aufzuerlegen.
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