JudikaturVfGH

B167/72 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
29. Juni 1973

Die in Rede stehende Parzelle liegt in einer in das Bauland hineinragenden Grünlandzunge. Die Erhaltung von Grünlandzungen wird den" räumlich funktionellen Erfordernissen "i. S. des § 11 des Niederösterreichischen Raumordnungsgesetzes gerecht. Dieser Feststellung steht hier der Umstand nicht entgegen, daß für die Parzelle eine Rodungsbewilligung (§ 2 Forstgesetz aus 1852) erteilt worden ist; die Forstbehörde hat nämlich dabei ausdrücklich nur forstwirtschaftliche Interessen berücksichtigt. Die §§ 11 und 12 NÖ ROG bestimmen den Inhalt des vereinfachten Flächenwidmungsplanes ausreichend i. S. des Art. 18 Abs. 2 B-VG. Bedenken im Hinblick auf {Bundes-Verfassungsgesetz Art 18, Art. 18 Abs. 2 B-VG} sind daher gegen die Vorschrift des § 24 Abs. 2 und 4 NÖ ROG - gemäß der der auf Grund des § 5 der Bauordnung aus 1883 erlassene Flächenwidmungsplan vom 18. März 1968 als vereinfachter Flächenwidmungsplan mit den Flächenwidmungen Bauland, Grünland und Verkehrsflächen (die nicht weiter aufgegliedert sind) weiter gilt - nicht hervorgekommen. Bei der Regelung der §§ 5, 12, 24 Abs. 2 und 4 NÖ ROG handelt es sich nicht um eine Neuordnung oder Regulierung auf dem Gebiet der Landeskultur i. S. des Kompetenztatbestandes" Bodenreform ". Es handelt sich vielmehr um " örtliche Raumplanung "i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 118, Art. 118 Abs. 3 Z 9 B-VG}, die auf eine möglichst i. S. der öffentlichen Interessen liegende Ordnung des " Raumes "innerhalb der Gemeinde abzielt (vgl. die im Erk. Slg. 5669/1968 enthaltene Aussage zum Begriff" Raumordnung ) .

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