B167/72 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Die in Rede stehende Parzelle liegt in einer in das Bauland hineinragenden Grünlandzunge. Die Erhaltung von Grünlandzungen wird den" räumlich funktionellen Erfordernissen "i. S. des § 11 des Niederösterreichischen Raumordnungsgesetzes gerecht. Dieser Feststellung steht hier der Umstand nicht entgegen, daß für die Parzelle eine Rodungsbewilligung (§ 2 Forstgesetz aus 1852) erteilt worden ist; die Forstbehörde hat nämlich dabei ausdrücklich nur forstwirtschaftliche Interessen berücksichtigt. Die §§ 11 und 12 NÖ ROG bestimmen den Inhalt des vereinfachten Flächenwidmungsplanes ausreichend i. S. des Art. 18 Abs. 2 B-VG. Bedenken im Hinblick auf {Bundes-Verfassungsgesetz Art 18, Art. 18 Abs. 2 B-VG} sind daher gegen die Vorschrift des § 24 Abs. 2 und 4 NÖ ROG - gemäß der der auf Grund des § 5 der Bauordnung aus 1883 erlassene Flächenwidmungsplan vom 18. März 1968 als vereinfachter Flächenwidmungsplan mit den Flächenwidmungen Bauland, Grünland und Verkehrsflächen (die nicht weiter aufgegliedert sind) weiter gilt - nicht hervorgekommen. Bei der Regelung der §§ 5, 12, 24 Abs. 2 und 4 NÖ ROG handelt es sich nicht um eine Neuordnung oder Regulierung auf dem Gebiet der Landeskultur i. S. des Kompetenztatbestandes" Bodenreform ". Es handelt sich vielmehr um " örtliche Raumplanung "i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 118, Art. 118 Abs. 3 Z 9 B-VG}, die auf eine möglichst i. S. der öffentlichen Interessen liegende Ordnung des " Raumes "innerhalb der Gemeinde abzielt (vgl. die im Erk. Slg. 5669/1968 enthaltene Aussage zum Begriff" Raumordnung ) .