Der Bf. ist der Meinung, es sei dem Gesetzgeber bei Erlassung des Kärntner Fremdenverkehrsgesetzes LGBl. 114/1970 (Fassung LGBl. 4/1972) , nicht gelungen, den" speziellen konkreten Fremdenverkehrsnutzen zu umschreiben und zu erfassen ". Hiezu genügt es auf das Erk. Slg. 6205/1970 zu verweisen. Zum einen ergibt sich aus diesem Erk., daß eine Abgabe von der Art, wie sie auch im Krnt. Fremdenverkehrsabgabegesetz geregelt ist, sehr wohl eine Fremdenverkehrsabgabe i. S. des § 14 Abs. 1 Z 4 FAG 1967 bzw. § 13 Abs. 1 Z. 4 FAG 1973, BGBl. 445/1972, ist; zum anderen aber ist dort dargelegt worden, daß die allfällige Gleichartigkeit einer Fremdenverkehrsabgabe mit einer bestehenden Bundesabgabe Anlaß zu Bedenken im Hinblick auf {Finanz-Verfassungsgesetz 1948 § 8, § 8 Abs. 3 F-VG 1948} deshalb nicht gibt, weil in den vorgenannten Bestimmungen der Finanzausgleichsgesetze auch die zur Erhebung einer gleichartigen Abgabe erforderliche bundesgesetzliche Ermächtigung liegt. Der Fall, daß ein Unternehmer aus dem Fremdenverkehr keinen Vorteil zieht, ist eine für das Wirtschaftsleben keineswegs charakteristische, sondern im Gegenteil atypische Erscheinung; hiezu kommt noch, daß die Behauptung, es läge in concreto eine solche Ausnahme vor, wiederum nur in seltenen Fällen eindeutig verifiziert werden kann. Die aus Gründen der Verwaltungsökonomie zweckmäßige, ja vielleicht sogar unerläßliche Durchschnittsbetrachtung rechtfertigt aber die Außerachtlassung derart atypischer Fälle (z. B. Slg. 4125/1965 und 6846/1972) , so daß, wenn dies der Inhalt des FremdenverkehrsabgabeG wäre, Bedenken gegen seine Verfassungsmäßigkeit im Hinblick auf das auch den Gesetzgeber bindende Gleichheitsgebot nicht bestünden. Auch gegen die Außerachtlassung des Umstandes, daß der Fremdenverkehrsnutzen aus gleichen Tätigkeiten in verschiedenen Unternehmen und an verschiedenen Orten nicht notwendig gleich groß sein muß, bestünden keine derartigen Bedenken; unter den gegebenen Umständen wäre auch in dieser Hinsicht, eine auf die durchschnittliche Verhältnisse abgestellte Regelung sehr wohl verfassungskonform. Der VfGH ist auch nicht der Ansicht, daß das Gesetz" keine Maßstäbe für die Unterscheidung der einzelnen Abgabengruppen in der Anlage "erkennen ließe, daß diese Unterscheidung willkürlich sei und daß die im § 4 Abs. 2 des Gesetzes gebrauchten Wendungen" Gleichartigkeit "und" Ähnlichkeit "(der Tätigkeit) nicht geeignet wären, das Verwaltungshandeln in ausreichendem Maße zu determinieren.
Darin, daß in verschiedenen Gemeinden die Steuern verschieden hoch sind, weil die Organe dieser Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich verschiedene Steuersätze beschließen, kann eine Verletzung des Gleichheitssatzes ebensowenig erblickt werden, wie in dem Umstand, daß in verschiedenen Bundesländern verschiedene Abgabengesetze gelten.
Wenn der Gesetzgeber die Bemessung von Leistungen, die vom einzelnen gefordert oder ihm gewährt werden, dergestalt regelt, daß der von ihm hiefür gewählte Maßstab nicht an die noch danach relevanten Verhältnisse in dem Zeitraum anzulegen ist, für den diese Leistungen gefordert oder gewährt werden, sondern an die entsprechenden Verhältnisse früherer Jahre, so ist das dann unbedenklich, wenn sachliche Gründe hiefür vorliegen. Der VfGH ist in bezug auf § 6 Abs. 1 Krnt. FremdenverkehrsabgabeG der Meinung, daß dies hier deswegen der Fall ist, weil der - die Bemessungsgrundlage der Abgabe bildende - Umsatz bereits vor Erstellung der Abgabenerklärung (§ 8 FremdenverkehrsabgabeG) und vor der Bemessung der Abgabe (§ 9 leg. cit.) feststeht, mithin notwendig auf die Verhältnisse in jeweils bereits vergangenen Zeiträumen abgestellt werden muß. Der Umstand allein, daß das Verhältnis des Umsatzes zum Fremdenverkehrsnutzen und jenes des Fremdenverkehrsnutzens der in den einzelnen Gruppen zusammengefaßten Unternehmenstypen zum Nutzen der jeweils einer anderen Gruppe zugeordneten Unternehmenstypen auch als Durchschnittsgrößen nicht exakt zu bestimmen sind, macht eine Festlegung dieser Verhältnisse durch den Gesetzgeber noch nicht unsachlich oder willkürlich. Unsachlichkeit oder Willkür und damit ein Widerspruch zu {Bundes-Verfassungsgesetz Art 7, Art. 7 B-VG} läge nur dann vor, wenn diese Feststellung mit den tatsächlichen Verhältnissen offenkundig gar nicht übereinstimmen könnte oder wollte. Dies trifft bei § 6 Krnt. FremdenverkehrsabgabeG keinesfalls zu. Das Vorbringen des Bf. besagt lediglich, daß eine nicht industriell betriebene Käserei weder der" Nahrungsmittelindustrie und Genußmittelindustrie "noch auch dem" Molkereiproduktenhandel "zuzuzählen, die Tätigkeit des Bf. also weder diesem noch auch einer der anderen in der Anlage zum Gesetz der Gruppe C zugeordneten Tätigkeiten" gleichartig "i. S. des § 4 Abs. 2 FremdenverkehrsabgabeG ist; keineswegs aber vermag es darzutun, daß sie einer der dort angeführten Tätigkeiten nicht" ähnlich "ist. Der VfGH ist im Gegenteil der Auffassung, daß es jedenfalls denkmöglich ist, den nichtindustriellen Betrieb einer Käserei als eine Tätigkeit zu bewerten, die unter dem hier maßgeblichen Gesichtspunkt den in der Anlage zum Gesetz bei der Gruppe C ausdrücklich angeführten Tätigkeiten ähnlich ist. Ob allerdings diese Ansicht auch richtig ist, hat ausschließlich der VwGH zu beurteilen.
Selbst wenn der Bürgermeister wegen Befangenheit an der Erlassung des Bescheides des Gemeindevorstandes nicht hätte mitwirken dürfen, hätte die bel. Beh. das Recht des Bf. auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter deshalb nicht verletzt, weil die Mitwirkung befangener Mitglieder an der Erlassung eines Bescheides einer Kollegialbehörde deren Zuständigkeit nicht berührt (z. B. Slg. 5592/1967) und also die Abweisung der dagegen erhobenen Vorstellung keineswegs die Bestätigung des von einer unzuständigen Behörde erlassenen Bescheides bedeutet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH kann die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme nicht dadurch in Frage gestellt werden, daß in anderen Fällen nicht gesetzmäßig vorgegangen worden ist. Ein Fehlverhalten der Behörde gibt anderen Personen kein Recht auf ein gleichartiges Fehlverhalten (vgl. Slg. 5956/1969 und 6072/1969) .
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