Dem Antrag, die Verteilungsordnung des Präsidenten des Landesgerichtes Linz für 1972 aufzuheben, wird keine Folge gegeben.
Bundesgesetz über die Tätigkeit der Notare als Beauftragte des Gerichtes (Gerichtskommissäre) in Verfahren außer Streitsachen, BGBl. 43/1970 (GKG; Verteilungsordnung des Präsidenten des Landesgerichtes Linz) .
Wenn sich die Verhältnisse, auf die sich die Verteilungsordnung stützt, während des Kalenderjahres geändert haben, läßt es der diesen Fall regelnde zweite Satz im {Notare als Gerichtskommissäre im Verfahren außer Streitsachen § 5, § 5 GKG} offen, nach welchen Gesichtspunkten die Neuerstellung der Verteilungsordnung zu erfolgen hat. Der VfGH ist jedoch der Ansicht, daß die Regelung des 2. Satzes im § 4 Abs. 3 leg. cit. eine über den unmittelbaren Anwendungsbereich dieser Bestimmung hinaus bedeutsame Absicht des Gesetzgebers zum Ausdruck bringt (vgl. die EB zur RV - 132 BlgNR, XII. GP) und daß mithin auch bei der Erlassung der angefochtenen Verordnung die vordem geltende Verteilungsordnung soweit zu berücksichtigen war, als" dies erforderlich ist, um den Umfang der bisherigen Heranziehung der Notare nicht erheblich zu beeinträchtigen ". Unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die Neuerrichtung einer Notarstelle eine Beeinträchtigung des Umfanges der bisherigen Heranziehung der Notare notwendig zur Folge hat, ist daher zu prüfen, ob sich die aus diesem Anlaß verfügte Änderung der Verteilungsordnung als mögliches Ergebnis einer - hiebei unerläßlichen - Interessenabwägung darstellt oder ob sie unter völliger Außerachtlassung der deutlich erkennbaren Absicht des Gesetzgebers erstellt wurde. Auf Grund der vom antragstellenden Gericht unwidersprochen gebliebenen Darstellung ist der VfGH der Meinung, daß sich die angefochtene Verordnung als Ergebnis einer den Intentionen des Gesetzes entsprechenden Interessenabwägung darstellt.
Daraus folgt nicht nur, daß die angefochtene Verordnung mit ihrer gesetzlichen Grundlage im Einklang steht, sondern auch, daß sie entgegen der Ansicht des antragstellenden Gerichtes nicht im Widerspruch zu {Bundes-Verfassungsgesetz Art 7, Art. 7 B-VG} - auch diese Bestimmung bildet einen Maßstab für die Prüfung der angefochtenen Verordnung - steht.
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