Im Antrag wird die Feststellung begehrt, daß die Erlassung eines dem Entwurf entsprechenden Gesetzes in die Zuständigkeit der Länder fällt. Der Antrag enthält einen Gesetzentwurf, mit dem ein bestehendes Landesgesetz abgeändert werden soll. Dieser Entwurf ist geeignet, den Gegenstand der Beschlußfassung im Niederösterreichischen Landtag zu bilden (vgl. auch Slg. 3685/1960) . Die Prozeßvoraussetzungen des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 138, Art. 138 B-VG} und der §§ 53 und 54 VerfGG 1953 sind daher gegeben. Der Antrag ist zulässig.
Bei der kompetenzrechtlichen Beurteilung der beabsichtigten Novellierung geht der VfGH zunächst von seiner ständigen Rechtsprechung aus, daß es auf den Inhalt der Regelung ankommt. Nur wenn die Umschreibung eines Kompetenztatbestandes ausdrücklich darauf Bezug nimmt, auf welchem Gebiet und zu welchem Zweck eine Regelung erfolgen soll, ist von diesen Umständen auszugehen (vgl. z. B. Slg. 5649/1967 und 6344/1970 mit weiteren Hinweisen) ; dies trifft für den im vorliegenden Fall in Betracht kommenden Kompetenztatbestand "Angelegenheiten des Gewerbes" ({Bundes-Verfassungsgesetz Art 10, Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG}) nicht zu. Die rechtspolitische Motivation hat daher außer Betracht zu bleiben.
Die gesetzliche Regelung der in die Kategorie der häuslichen Nebenbeschäftigung fallenden Privatzimmervermietung ist auch dann keine Angelegenheit des Gewerbes ({Bundes-Verfassungsgesetz Art 10, Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG}) , wenn sie die Verabreichung von Speisen (ohne Auswahlmöglichkeit, zu im voraus bestimmten Zeiten) , von nichtalkoholischen Getränken und von im landwirtschaftlichen Betrieb des Vermieters erzeugten alkoholischen Getränken an die beherbergten Fremden umfaßt; sie fällt gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 15, Art. 15 Abs. 1 B-VG} in die Zuständigkeit der Länder.
Da der Verfassungsgesetzgeber nicht definiert, was unter dem Ausdruck "Angelegenheiten des Gewerbes" zu verstehen ist, muß diesem Ausdruck der Inhalt unterstellt werden, der ihm am 1. Oktober 1925, dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieses Kompetenztatbestandes, nach dem Stand der Rechtsordnung zugekommen ist (vgl. Slg. 3227/1957, 3640/1959, 5024/1965, 5573/1967) . I. S. der ständigen Rechtsprechung des VfGH ist es freilich dadurch nicht ausgeschlossen, auf einem durch den Stand der einfachen Gesetzgebung am 1. Oktober 1925 inhaltlich bestimmten Rechtsgebiet Neuregelungen zu erlassen; diese Neuregelungen müssen aber dann nach ihrem Inhalt dem betreffenden Rechtsgebiet, wie es durch die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Kompetenzartikel bestehende gesetzliche Regelung bestimmt ist, systematisch angehören (vgl. Slg. 3393/1958, 3670/1960, 4117/1961, 4883/1964, 5748/1968, 6137/1970) .
Zum Kompetenztatbestand "Angelegenheiten des Gewerbes" hat der VfGH bereits in seinem Erk. Slg. 1477/1932 ausgesprochen, daß dieser Begriff nicht für sich allein betrachtet werden dürfe; die vom Verfassungsgesetzgeber gewollte Auslegung könne und dürfe nur aus dem Zusammenhalt mit den anderen in den Art. 10 bis 15 B-VG angeführten Kompetenzbestimmungen gewonnen werden. Gehe man davon aus, so erhelle sofort, daß dem Begriff "Angelegenheiten des Gewerbes" i. S. des Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG die denkbar weiteste, aus Art. IV des Kundmachungspatentes zur GewO ableitbare Auslegung nicht gegeben werden darf: "Gewerbe" i. S. der bezogenen Kompetenzbestimmung sei jedenfalls nicht ausnahmslos jede selbständige und dauernde, im Interesse des Erwerbes geübte, also auf Gewinn berechnete Tätigkeit. Denn die Kompetenzbestimmungen des Art. 10 B-VG zählen eine ganze Reihe solcher Erwerbstätigkeiten neben den im Art. 10 Abs. 1 Z 8 bezeichneten Angelegenheiten des Gewerbes besonders auf. Diese Sonderbestimmungen des Art. 10 B-VG zeigten in ihrem Zusammenhalt deutlich auf, daß das B-VG den Begriff "Gewerbe" i. S. des Art. 10 Abs. 1 Z. 8 im wesentlichen den in der österreichischen Rechtsordnung ausgebildeten Gewerbebegriff beilegen wollte. Der VfGH hat an dieser Rechtsprechung festgehalten (vgl. z. B. Slg. 2500/1953, 3227/1957, 3640/1959, 4117/1961, 4227/1962 und 5024/1965) . Er hält auch weiterhin an dieser Rechtsprechung fest.
Am 1. Oktober 1925 bestimmt der Art. V lit. e des Kundmachungspatentes zur GewO (mit Einleitungssatz) : "Auf folgende Beschäftigungen und Unternehmungen findet das gegenwärtige Gesetz keine Anwendung; dieselben werden fortan nach den hiefür bestehenden Vorschriften behandelt: " e Die in die Kategorie der häuslichen Nebenbeschäftigungen fallenden und durch die gewöhnlichen Mitglieder des eigenen Hausstandes betriebenen Erwerbszweige; " Derartige Erwerbsbetätigungen wurden also nach dem Stande der Gesetzgebung vom 1. Oktober 1925 nicht als Angelegenheiten des Gewerbes angesehen. Durch die GewONov. 1934 wurde der angeführten lit. e folgender Satz angefügt: " Die Beurteilung, ob ein Erwerbszweig vermöge seiner Eigenart und besonderen Betriebsweise unter diese Ausnahme fällt, richtet sich nach der örtlichen Übung; " Der VfGH hat in seinem Erk. Slg. 3227/1957 ausgesprochen, daß der Begriff" häusliche Nebenbeschäftigung "am 1. Oktober 1925 bereits den Inhalt hatte, der durch die oben zit. Hinzufügung der GewONov. 1934 näher präzisiert wurde. Der VfGH kommt auf Grund dieser Rechtsprechung zum Ergebnis, daß jede Erwerbsbetätigung, die nach dem Stande der Rechtsordnung vom 1. Oktober 1925 irgendwo im Gebiete der Republik Österreich eine häusliche Nebenbeschäftigung i. S. des Art. V lit. e des Kundmachungspatentes zur GewO war, keinesfalls eine Angelegenheit des Gewerbes ({Bundes-Verfassungsgesetz Art 10, Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG}) ist. Daß die Privatzimmervermietung (Vermietung von möblierten Wohnräumen an eine geringe Anzahl von Personen, die nicht zum Haushalt des Vermieters gehören und in der Wohnung des Vermieters gegen Entgelt vorübergehend Aufenthalt nehmen) im genannten Zeitpunkt in die Kategorie der häuslichen Nebenbeschäftigung fiel und (wenn die damit verbundenen kleinen Dienstleistungen durch die gewöhnlichen Mitglieder des eigenen Hausstandes besorgt wurden) gemäß Art. V lit. e des Kundmachungspatentes zur GewO von dieser ausgenommen war, sohin keine Angelegenheit des Gewerbes war, ist unbestritten und bedarf keiner näheren Begründung. Dies trifft auch dann zu, wenn an die beherbergten Fremden ein Frühstück und sonstige Speisen ohne Auswahlmöglichkeit zu im voraus bestimmten Zeiten und nicht alkoholische Getränke verabreicht wurden (vgl. VwGH Slg. 17885 A/1934 und BGH Slg. 707 A/1935) . Wenn nun der Gesetzentwurf vorsieht, daß auch im landwirtschaftlichen Betrieb des Vermieters erzeugte alkoholische Getränke verabreicht werden dürfen, so sieht der VfGH darin eine systemimmanente Neuregelung, weil die Verabreichung solcher alkoholischer Getränke an beherbergte Fremde ihrer Art nach durchaus dem Typus der häuslichen Nebenbeschäftigung angehört. Die Privatzimmervermietung wird also dadurch nicht zu einer " Angelegenheit des Gewerbes "(Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG) .
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