JudikaturVfGH

B47/73 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
02. Juni 1973

Nach § 63 a Abs. 2 Jagdgesetz 1954 hat der Abschuß von Schalenwild - das Schwarzwild ausgenommen - sowie von Auerwild und Birkwild auf Grund und im Rahmen eines genehmigten Abschußplanes stattzufinden.

Übertretungen des JagdG und der auf Grund desselben erlassenen Vorschriften oder besonderen Anordnungen werden nach § 99 Abs. 1 mit einer Geldstrafe bis zu 1000 S bestraft. Die bel. Beh. hat bei Beurteilung der Verschuldensfrage angenommen, daß dabei der zweite Satz des § 5 Abs. 1 VStG 1950 anzuwenden ist. Diese Ansicht vertritt auch der VwGH (vgl. Erk. vom 18. Dezember 1970, Z. 1431/70) . Diese Auffassung ist denkmöglich.

Die bel. Beh. hat angenommen, daß der Bf. selbst zugegeben habe, daß der erlegte Hirsch falsch angesprochen wurde, daß er sich darauf berufen habe, daß er auf das Urteil seines Pirschführers vertrauen konnte, diese Verantwortung aber unerheblich sei, weil die Verantwortung allein den Erleger treffe, im übrigen aber eine Fahrlässigkeit im Ansprechen vorliege. Diese Rechtsauffassung ist denkmöglich.

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