JudikaturVfGH

B28/73 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
02. Juni 1973

Die an zwei Gemeinden erteilte wasserrechtliche Bewilligung enthielt folgende Nebenbestimmung: "Gemäß § 21 WRG 1959 wird die wasserrechtliche Bewilligung insofern zeitlich beschränkt, als die derzeitige Widmung des Einzugsgebietes der Zubringerbäche nicht geändert wird." Der Bf. war der Meinung, daß diese Nebenbestimmung einer künftigen Änderung der Widmung des in seinem Eigentum stehenden Einzugsgebietes entgegenstehe und dadurch in seine Rechtssphäre eingreife. Dies trifft aber nicht zu. Adressaten dieser Nebenbestimmung des angefochtenen Bescheides sind nämlich ausschließlich die beteiligten Gemeinden; ihr normativer Inhalt erschöpft sich darin, daß die den Konsenswerbern erteilte wasserrechtliche Bewilligung bei Eintritt der in der Nebenbestimmung umschriebenen Voraussetzung erlischt.

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