JudikaturVfGH

B13/73 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
02. Juni 1973

Der VfGH hat schon in seinem Erk. Slg. 5430/1966 ausgesprochen, daß im Falle, als es sich um eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde handelt, die Landesregierung seit dem 1. Jänner 1966 keinesfalls mehr die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde i. S. des § 68 Abs. 3 AVG 1950 sein könne, woraus sich ergibt, daß sie auch nicht die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde i. S. des § 73 Abs. 2 AVG sein kann. Auch der VwGH vertritt in ständiger Rechtsprechung diese Rechtsauffassung (vgl. die Erk. bzw. Beschlüsse vom 31. Oktober 1966, Z 1160/64, vom 24. April 1967, Z. 408/67, vom 6. Dezember 1971, Z 1806/71) .

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