B87/73 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Der Charakter der "Ermahnung" nach § 21 Abs. 1 VStG 1950 (Fassung BGBl. 275/1971) , ihre Qualifikation als Strafe oder als Rechtsfolge anderer Art ergibt sich allein aus dem Gesetz und kann durch die Verwendung eines Formulares in dem zur Ermahnung führenden Verfahren nicht geändert werden. Die bel. Beh. hätte sich daher eine ihr von Gesetzes wegen nicht zukommende Zuständigkeit selbst in dem Fall nicht angemaßt, daß sie die Verwendung des Formulars 37 zu § 46 VStG 1950 (Straferkenntnis) bei Ausfertigung der erstinstanzlichen Entscheidung von Rechts wegen zum Anlaß der Behebung des erstinstanzlichen Bescheides hätte nehmen sollen.