JudikaturVfGH

V6/73 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
15. März 1973

Der Bebauungsplan der Landeshauptstadt Innsbruck, Änderungsplan Nr. 63/d. h., Pradl Amras, nördlich Ostfriedhof, Hüttenbergerheim, Z. VI-4546/1971, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Nach dem Inhalt der über den Änderungsplan Nr. 63/d. h. erfolgten Kundmachung vom 13. August 1971 lag dieser "in der Zeit vom 16. August bis einschließlich 29. August 1971" im Stadtbauamt Innsbruck zur allgemeinen Einsichtnahme auf. Gemäß § 40 Abs. 1 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck (LGBl. 17/1966) sind u. a. alle Beschlüsse und Verfügungen der Gemeindeorgane, die allgemeinverbindliche Vorschriften enthalten, jedenfalls durch öffentlichen Anschlag an der Amtstafel durch zwei Wochen kundzumachen. Diese Frist ist aber, wie schon im Erk. Slg. 6949/1972 dargetan worden ist, gleichermaßen auch dann zu beachten, wenn Verordnungen oder Verordnungsteile, deren Umfang oder Art einen Anschlag an der Amtstafel nicht zuläßt, zur öffentlichen Einsicht aufgelegt werden. Der Änderungsplan Nr. 63/d. h. ist, gemessen an der auch für die Berechnung dieser Auflagefrist maßgeblichen Vorschrift des § 32 Abs. 2 AVG 1950, weniger als zwei Wochen zur Einsichtnahme aufgelegt worden. Er ist schon aus diesem Grunde gesetzwidrig.

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