JudikaturVfGH

B283/72 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
15. März 1973

Das Institut der Nebenintervention ist im Patentgesetz 1970 weder unmittelbar noch auch durch Verweisung auf die einschlägigen Bestimmungen der ZPO geregelt. Das bedeutet jedoch nicht, daß eine Lücke vorläge, die eine analoge Anwendung der §§ 17 ff. ZPO erfordern oder erlauben würde, es bedeutet vielmehr, daß im Verfahren vor den Patentbehörden ein Recht auf Mitwirkung als Nebenintervenient nicht besteht.

Rückverweise