JudikaturVfGH

B295/72 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
07. März 1973

Unter Lizenz ist die Überlassung der Benützung eines Patentrechtes oder Urheberrechtes zur gewerblichen Verwertung zu verstehen (Gschnitzer, Schuldrecht, Besonderer Teil und Schadenersatz, 1963, S. 48) .

Der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Vertrag betrifft die Übertragung sämtlicher Rechte, Patente und Warenzeichen bezüglich der "r. d. Gesichtsbade- und Massagemaske" ; in dem Vertrag verpflichtete sich die Vertragspartnerin ausdrücklich, alle Schritte zur Änderung des Patentinhabers bei den einzelnen Patentämtern sowie zur Änderung des Warenzeichens und dessen Verwendung durch den Bf. zu unternehmen. Der bel. Beh. ist kein einer Gesetzlosigkeit gleichkommendes denkunmögliches Verhalten anzulasten, wenn sie das Rechtsgeschäft nicht als bloße Überlastung der Benützung von Rechten, sondern als Abtretung dieser Rechte wertete und demgemäß gebührenrechtlich nicht als Lizenzvertrag behandelte.

Gemäß § 33 TP 21 Gebührengesetz unterliegt die entgeltliche Abtretung von Rechten einer Gebühr von 2 v. H. vom Werte des Entgeltes. Gemäß § 16 Abs. 1 Z. 1 lit. a leg. cit. entsteht die Gebührenschuld, wenn die Urkunde über das Rechtsgeschäft im Inland errichtet wird, im Zeitpunkt der Unterzeichnung durch die Vertragsteile, wobei gemäß § 16 Abs. 6 dann, wenn das Rechtsgeschäft der Genehmigung oder Bestätigung einer Behörde oder eines Dritten bedarf, die Gebührenschuld erst im Zeitpunkt der Genehmigung oder Bestätigung entsteht. Hat nun die bel. Beh. das mit dem angefochtenen Bescheid einer Gebühr unterworfene Rechtsgeschäft denkmöglicherweise nicht als Lizenzvertrag beurteilt, so ist ihr auch kein einer Gesetzlosigkeit gleichkommendes denkunmögliches Verhalten anzulasten, wenn sie das Rechtsgeschäft dem § 33 TP 21 GebG 1957 unterstellte und das Entstehen der Gebührenschuld im Zeitpunkt der Unterzeichnung des gegenständlichen Rechtsgeschäftes annahm. Daran vermag auch der Hinweis des Bf. auf die hinsichtlich des Sachverhaltes gebotene wirtschaftliche Betrachtungsweise nicht zu ändern, zumal im Gebührenrecht die formalrechtliche Beurteilung vorrangig ist (vgl. Reeger-Stoll, Kommentar zur Bundesabgabenordnung, 1966, S. 111) .

Insbesondere ist es nicht denkunmöglich, wenn die bel. Beh. den vorliegenden Sachverhalt dahin gewürdigt hat, daß hierauf § 16 Abs. 6 GebG 1957 keine Anwendung findet; in der auf Grund des gegenständlichen Vertrages durchzuführenden Übertragung der Patentrechte und Warenzeichenrechte können nämlich denkmöglich Akte der Vertragserfüllung gesehen werden, so daß auch die hiefür notwendigen behördlichen Maßnahmen denkmöglich als Akte gewertet werden können, die nicht einer Genehmigung oder Bestätigung i. S. des § 16 Abs. 6 Geb.G 1957 gleichzusetzen sind.

Der bel. Beh. ist auch unter devisenrechtlichen Gesichtspunkten nicht eine Gesetzlosigkeit ihres Vorgehens anzulasten. Im Hinblick auf die den Zahlungsverkehr mit dem Ausland betreffenden Kundmachungen der Nationalbank 5/1959 (verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung 39 vom 17. Feber 1959) und DE 5 aus 1971 (verlautbart a. a. O. 137 vom 17. Juni 1971) ist es nicht denkunmöglich, wenn die bel. Beh. die vom Bf. übernommene Geldverpflichtung gegenüber einer Ausländerin nicht als ein gemäß {Devisengesetz § 22, § 22 Devisengesetz} BGBl. 162/1946 nichtiges Rechtsgeschäft behandelt hat.

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