B29/73 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Nach § 20 Abs. 1 Bundesstraßengesetz 1971, BGBl. 286, entscheidet über die Notwendigkeit, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung der Landeshauptmann als Bundesstraßenbehörde unter sinngemäßer Anwendung des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. 71. § 20 Abs. 3 BStG 1971 bestimmt ohne jede Einschränkung, daß gegen die Entscheidung des Landeshauptmannes über die Notwendigkeit, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung die Berufung an den BM für Bauten und Technik zulässig ist. Eine (sinngemäße) Anwendung des § 18 Abs. 2 EisenbahnenteignungsG 1954 - demzufolge jene Enteigneten vom Berufungsrecht ausgeschlossen sind, die im Verfahren nicht rechtzeitig Einwendungen gegen die Enteignung erhoben haben - im Enteignungsverfahren nach dem BStG 1971 ist unter diesen Umständen ausgeschlossen.