B263/72 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Wie der VfGH in ständiger Rechtsprechung erkannt hat (vgl. z. B. Slg. 5731/1968) , ist Voraussetzung für die Qualifikation als sog. faktische Amtshandlung, daß die Amtshandlung ein behördliches Handeln im Rahmen der der Behörde zustehenden Befehlsgewalt und Zwangsgewalt darstellt, daß der Amtshandlung in irgendeiner Form eine rechtsfeststellende oder rechtserzeugende Wirkung beigemessen werden kann, daß es sich dabei also um einen gegen eine individuell bestimmte Person gerichteten Verwaltungsakt, somit um eine Amtshandlung eines individuell normativen Inhaltes handelt. Diese Voraussetzungen für eine gemäß Art. 144 B-VG bekämpfbare faktische Amtshandlung liegen jedoch nicht vor. Es handelt sich lediglich um die Disposition über ein Konto einer Kammer bei einem Geldinstitut, über das zu verfügen sie ausschließlich berechtigt ist. In der bloßen Untätigkeit einer Behörde kann keine faktische Amtshandlung erblickt werden (vgl. z. B. Slg. 5613/1967) .