B177/72 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Die Beschwerde geht davon aus, daß die Verfügungsbefugnis des Bf. über den ihm gemäß § 54 Strafvollzugsgesetz als Rücklage gutgeschriebenen Geldbetrag ein ihm zustehendes Privatrecht darstelle. Ob diese Rechtsauffassung zutrifft, wurde dahin gestellt gelassen. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 54 StVG sind nicht entstanden. Wenn der Gesetzgeber die Bildung einer Rücklage auch für Strafgefangene vorsieht, die eine lebenslange Freiheitsstrafe zu verbüßen haben, und die Verwendung dieser Rücklage derselben Regelung unterwirft wie die anderer Strafgefangener, so ist dies insbesondere unter dem Gesichtswinkel des Gleichheitsgrundsatzes unbedenklich. Daß der Gesetzgeber keineswegs Ungleiches gleich behandelt hat, folgt nämlich bereits daraus, daß § 12 Abs. 3 bis 5 des Gesetzes über die bedingte Verurteilung 1949 die Möglichkeit der bedingten Entlassung des Strafgefangenen vorsieht, die zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden sind. Daß insbesondere gegen Abs. 3 des {Strafvollzugsgesetz § 54, § 54 StVG} keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, hat der VfGH schon in seinem Erk. Slg. 6360/1971 ausgesprochen.