JudikaturVfGH

B230/72 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
23. Februar 1973

Denkmögliche Anwendung des {Bundesabgabenordnung § 28, § 28 BAO} (Annahme eines Gewerbebetriebes bei Veräußerung gestohlener Sachen) .

Denkmögliche Anwendung des § 23 Abs. 2 BAO. Wenn der Täter eines Verbrechens die Früchte des Verbrechens verwertet (sog. Sachverwertungsdelikt) , handelt es sich dabei zwar um eine straflose Nachtat (Rittler, Lehrbuch des österreichischen Strafrechts, 2. Aufl., 1954, I. Bd., S. 345 f.) , es ist aber keinesfalls denkunmöglich, ein solches Verhalten dem {Bundesabgabenordnung § 23, § 23 Abs. 2 BAO} zu unterstellen.

Denkmögliche Anwendung des § 4 Abs. 2 lit. a und b BAO. Es ist nicht denkunmöglich, wenn die bel. Beh. bei der Schätzung des Gewinnes für die Jahre 1963 bis 1970 die Einnahmen-Ausgabenrechnung (Überschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben) für zulässig erachtet hat (vgl. hiezu die Erk. des VwGH Slg. 1434 F/1956 und vom 19. März 1965, Z 2165/64) und wenn sie dabei die mit Urteil des Landesgerichtes L als Schöffengericht vom 5. Jänner 1972 dem Erstbf. auferlegte Schadenersatzverpflichtung nicht als Betriebsausgabe der genannten Jahre berücksichtigte.

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